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Planfeststellungsbeschluss Ausbau Flughafen Frankfurt/Main v ...

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<strong>Planfeststellungsbeschluss</strong><br />

<strong>Ausbau</strong> <strong>Flughafen</strong> <strong>Frankfurt</strong> <strong>Main</strong><br />

- 2443 -<br />

C Entscheidungsgründe<br />

III Materielles Recht<br />

haben kann und wo darüber hinaus gehende Maßnahmen erforderlich sind, um die Einhal-<br />

tung der Hindernisanforderungen durch die benachbarten Waldgrundstücke langfristig si-<br />

cherzustellen (vgl. Planteil B1.2, Erläuterungsbericht Bauschutzbereich, Hindernissituation<br />

und Risikobetrachtung in der Fassung vom 19.12.2006, S. 65 ff.). Die hiervon ausgehenden<br />

Belastungen fremden Eigentums sind verhältnismäßig und mithin kraft gesetzlicher Anord-<br />

nung zu dulden. Hiergegen gerichtete Einwendungen werden zurückgewiesen.<br />

Anders als von der Stadt Kelsterbach eingewandt, wird durch die Maßnahmen zur Herstel-<br />

lung der Hindernisfreiheit im Kelsterbacher Wald (vgl. Plankarte B1.5 in der Fassung vom<br />

05.01.2007) auch nicht jede weitere Nutzbarkeit der betroffenen Grundstücke dergestalt in<br />

Frage gestellt, dass hierfür der Entzug des Vollrechts erforderlich wäre. Die Planfeststel-<br />

lungsbehörde verkennt nicht, dass die planfestgestellten Maßnahmen einen erheblichen<br />

Waldumbau der unmittelbar an die planfestgestellte Landebahn angrenzenden Teile des<br />

Kelsterbacher Waldes zur Folge haben werden. Gleichwohl wird es hierdurch nicht zu einem<br />

Waldverlust kommen, da selbst die von flächigem Aushieb betroffenen Waldflächen im<br />

Rahmen des Kompensationskonzepts zu Niederwald umgebaut werden sollen, so dass ihre<br />

Eigenschaft als Wald im Sinne des Forstrechts erhalten bleibt (vgl. C III 7.1.5.3). Damit wird<br />

infolge der Maßnahmen zur Herstellung der Hindernisfreiheit im Kelsterbacher Wald nicht<br />

jegliche weitere forstliche Grundstücksnutzung der betroffenen Flächen durch die Stadt Kels-<br />

terbach ausgeschlossen, so dass sich die Maßnahmen nicht faktisch als vollständiger Eigen-<br />

tumsentzug für die Stadt Kelsterbach darstellen.<br />

Die Frage, welchen Wertverlust die Stadt Kelsterbach infolge der Maßnahmen auf den in<br />

ihrem Eigentum verbleibenden Grundstücken des Kelsterbacher Waldes erleidet und welche<br />

Entschädigung infolge dessen für die Grundinanspruchnahme zu gewähren ist, bleibt einem<br />

eventuellen Enteignungsverfahren vorbehalten. In einem solchen Verfahren ist auch über die<br />

Entschädigung für die infolge der von Gesetzes wegen gemäß § 16 Abs. 1 LuftVG beste-<br />

henden Duldungspflicht eingetretenen Vermögensnachteile zu befinden (vgl. § 19 LuftVG).<br />

Für die Ebene der Planfeststellung ist lediglich entscheidend, diese tatsächliche Betroffenheit<br />

in die Abwägung einzustellen und entsprechend zu gewichten. Sie führt gleichwohl nicht da-<br />

zu, dass das Vorhaben hinter die Eigentumsrechte der Stadt Kelsterbach zurücktreten muss.<br />

Gegenüber der gemäß § 28 Abs. 1 LuftVG für die Zwecke der Zivilluftfahrt äußerstenfalls<br />

möglichen Vollenteignung stellen sich der durch Nutzungsrechte gesicherte Waldumbau<br />

bzw. die aufgrund gesetzlicher Duldungspflichten hinzunehmenden Hindernisbeseitigungen<br />

als die eingriffsschwächeren Maßnahmen dar, die vor dem Hintergrund der gerechtfertigten<br />

Vorhabensziele und der Tatsache, dass sämtliche näher in Betracht zu ziehende Bahnalter-<br />

nativen in Waldflächen verortet sind und daher vergleichbare Maßnahmen erfordern, ggf.

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