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Planfeststellungsbeschluss Ausbau Flughafen Frankfurt/Main v ...

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<strong>Planfeststellungsbeschluss</strong><br />

<strong>Ausbau</strong> <strong>Flughafen</strong> <strong>Frankfurt</strong> <strong>Main</strong><br />

- 2441 -<br />

C Entscheidungsgründe<br />

III Materielles Recht<br />

Die Inanspruchnahme der für die nicht auf dem künftigen <strong>Flughafen</strong>gelände befindlichen<br />

funknavigatorischen Anlagen (Voreinflugzeichen und Haupteinflugzeichen für die Anflugrich-<br />

tungen 07 und 25) vorgesehenen Flächen ist ebenfalls gerechtfertigt. Diese Anlagen sind als<br />

Teile der Instrumentenlandesysteme für die sichere Landung von Luftfahrzeugen auf der<br />

neuen Landebahn unter Instrumentenflugwetterbedingungen unabdingbar. Ihre Verortung<br />

unterliegt den in der flugbetrieblichen Prüfung dargelegten Zwangspunkten (vgl.<br />

C III. 2.2.1.14). Innerhalb dieses engen Rahmens hat die Vorhabensträgerin die verbliebe-<br />

nen geringen Spielräume für die Anordnung der Anlagen so genutzt, dass Beeinträchtigun-<br />

gen von Grundstücksnutzungen so weit wie möglich vermieden werden. Weitere Spielräume<br />

bestehen insoweit – entgegen dem Vortrag in Einwendungen – nicht. Die Grundinanspruch-<br />

nahme für die Voreinflugzeichen und Haupteinflugzeichen hält sich zudem im Rahmen des<br />

für die Sicherstellung des mit diesen Anlagen verfolgten Zwecks Erforderlichen. Der räumli-<br />

che Umgriff der Grundinanspruchnahme bleibt angesichts des geringen Flächenbedarfs der<br />

Sender verhältnismäßig gering.<br />

Gleiches gilt für die außerhalb des eigentlichen Erweiterungsbereichs temporär aus Gründen<br />

der Baulogistik beanspruchten Grundstücke. Die wesentlichen Zwangspunkte für die Veror-<br />

tung dieser Flächen werden bereits durch die Anordnung der Erweiterungsflächen des Flug-<br />

hafens gesetzt. Die Baustelleneinrichtungsflächen und Baustraßen müssen sich in den Be-<br />

reichen der jeweiligen Maßnahmen befinden. Die Baulogistik kann entgegen dem Vortrag in<br />

Einwendungen auch nicht vollständig auf den dauerhaft für die Erweiterung beanspruchten<br />

Grundstücken abgewickelt werden. Die Vorhabensträgerin hat im Rahmen des von ihr vorge-<br />

legten Konzepts die Aufgaben und Funktionen der außerhalb des eigentlichen Vorhabens<br />

belegenen Flächen für die Baulogistik zur Überzeugung der Planfeststellungsbehörde nach-<br />

vollziehbar begründet. Die planfestgestellten bauzeitlichen Grundinanspruchnahmen sind<br />

damit ohne vernünftige Alternative. Sie sind von der Vorhabensträgerin unter dem Gesichts-<br />

punkt der Eingriffsminimierung geplant worden (vgl. zum Ganzen C III 18.1 und 18.2), so<br />

dass sich die temporäre Beanspruchung fremden Grundeigentums in den Grenzen des Er-<br />

forderlichen bewegt. Die bauzeitliche Grundinanspruchnahme ist damit gerechtfertigt.<br />

20.1.2.2.1.1.2 Inhaltliche Reichweite der Grundinanspruchnahme<br />

Auch die inhaltliche Art und Weise der von der Vorhabensträgerin vorgesehenen und plan-<br />

festgestellten Grundinanspruchnahme (Vollerwerb, Nutzungsrechte, temporäre Inanspruch-<br />

nahme) hält sich in den Grenzen des zur Vorhabensrealisierung Erforderlichen. Der dauer-<br />

hafte Vollerwerb von Grundstücken ist lediglich im Hinblick auf diejenigen Flächen vorgese-<br />

hen, die durch das Vorhaben überplant werden und damit anderen Nutzungen gänzlich ent-<br />

zogen sind oder aber baulich derart verändert werden, dass hierfür die Zuordnung des Voll-

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