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Planfeststellungsbeschluss Ausbau Flughafen Frankfurt/Main v ...

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<strong>Planfeststellungsbeschluss</strong><br />

<strong>Ausbau</strong> <strong>Flughafen</strong> <strong>Frankfurt</strong> <strong>Main</strong><br />

- 2440 -<br />

C Entscheidungsgründe<br />

III Materielles Recht<br />

auch nicht für das im Kelsterbacher Wald von der Stadt Kelsterbach betriebene Wildgehege.<br />

Selbst wenn man die Einrichtung und den Betrieb dieses Geheges dem Bereich der freiwilli-<br />

gen Selbstverwaltungsaufgaben auf dem Gebiet der Schaffung von Freizeit- und Erholungs-<br />

möglichkeiten für die Gemeindebürger zuordnet, ist der Standort des Geheges nicht zwin-<br />

gend. Das kommunale Eigentum an den mit der Landebahn Nordwest überplanten Flächen<br />

wird daher unter diesem Gesichtspunkt nicht besonders „aufgewertet“, weil die damit verfolg-<br />

te Funktion weiterhin – infolge einer (ggf. im Rahmen eines nachgelagerten Enteignungsver-<br />

fahrens im Einzelnen zu prüfenden) Verlagerung auf andere Flächen – wahrgenommen wer-<br />

den kann.<br />

Bei den für den Südbereich in Anspruch genommenen fremden Grundstücksflächen handelt<br />

es sich um die ehemalige, keiner verkehrlichen Nutzung mehr unterliegende Trasse der<br />

Okrifteler Straße. Kommunales Funktionseigentums ist mithin auch insoweit nicht betroffen.<br />

Auch im Hinblick auf die für das Vorhaben in Anspruch genommenen, aktuell einer Nutzung<br />

als Straße dienenden kommunalen Grundstücke kann aus dem Funktionszusammenhang<br />

kein besonderes Gewicht der kommunalen Eigentumsbelange hergeleitet werden, das durch<br />

Abwägung nicht zu überwinden wäre und die Standortentscheidung in Frage stellen würde.<br />

Die durch das Vorhaben betroffenen Kreis- oder Gemeindestraßenverbindungen werden<br />

entweder durch geeignete bauliche Maßnahmen (etwa Verlegung in Tunnelstrecken) erhal-<br />

ten oder können – wie die <strong>Flughafen</strong>straße südlich des Kelsterbacher Südparks – ohne Ein-<br />

bußen in der verkehrlichen Erschließung entfallen, weil sie nur untergeordnete Verkehrsfunk-<br />

tionen aufweisen und die durch sie hergestellten Verkehrsbeziehungen über andere Straßen<br />

sichergestellt werden können (vgl. C III 4.8.1). Das kommunale Grundeigentum wird mithin<br />

auch insoweit nicht durch besondere Bezüge zur Wahrnehmung von kommunalen Aufgaben<br />

mit erhöhtem Gewicht versehen. Bereits bei der Abwägung der Vorhabensalternativen ist<br />

zudem offenkundig geworden, dass mit jeder <strong>Ausbau</strong>option Eingriffe in (kommunale) Stra-<br />

ßenverbindungen einhergehen und das planfestgestellte Vorhaben sogar zu den <strong>Ausbau</strong>al-<br />

ternativen mit den geringsten Eingriffen in bestehende Wegebeziehungen zu zählen ist (vgl.<br />

zusammenfassend C III 2.6.4.2.3.4).<br />

Wie bereits ausgeführt, ist auch nicht vorrangig Eigentum der Stadt <strong>Frankfurt</strong> am <strong>Main</strong> für<br />

das Vorhaben heranzuziehen, bevor auf das Eigentum der anderen <strong>Flughafen</strong>anrainerkom-<br />

munen zurückgegriffen wird (vgl. C III 20.1.1.2). Die in kommunalen Einwendungen und Stel-<br />

lungnahmen erhobene Forderung, dass für die neue Landebahn unter dem Gesichtspunkt<br />

der Grundstücksbetroffenheit vorrangig der <strong>Frankfurt</strong>er Stadtwald in Anspruch zu nehmen<br />

ist, wird daher zurückgewiesen.

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