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Planfeststellungsbeschluss Ausbau Flughafen Frankfurt/Main v ...

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<strong>Planfeststellungsbeschluss</strong><br />

<strong>Ausbau</strong> <strong>Flughafen</strong> <strong>Frankfurt</strong> <strong>Main</strong><br />

- 2439 -<br />

C Entscheidungsgründe<br />

III Materielles Recht<br />

Dadurch können Zerschneidungseffekte von Grundstücken infolge etwaiger Nutzungsein-<br />

schränkungen im Bereich der Trasse ausgeschlossen werden.<br />

Für den Landebahnbereich einschließlich der Nebenanlagen (z. B. Anflugbefeuerung) be-<br />

schränkt sich die Inanspruchnahme im Wesentlichen auf in öffentlichem Eigentum stehende<br />

Flächen, vor allem auf kommunales Waldeigentum der Stadt Kelsterbach. Eine abwägungs-<br />

erhebliche Ausnahme stellt lediglich der räumlich begrenzte Bereich der Anflugbefeuerung<br />

25 dar, in dem Grundstücke privater Eigentümer belegen sind, die durch Nutzungsrechte für<br />

Errichtung, Betrieb und Wartung der so genannten Anflugbalken belastet werden. Die Vor-<br />

habensträgerin hat mit den betroffenen Eigentümern außerhalb des Planfeststellungsverfah-<br />

rens – auch unter dem Gesichtspunkt der vorhabensbedingten Lärmauswirkungen in diesem<br />

Gebiet – Übernahmeverhandlungen geführt, die zum Teil einen freihändigen Erwerb der be-<br />

troffenen Liegenschaften durch die Vorhabensträgerin zur Folge hatten. Die verbleibenden<br />

Belastungen privaten Grundeigentums durch die Anlagen der Anflugbefeuerung sind hinzu-<br />

nehmen, da die Befeuerungsanlage in der planfestgestellten Dimensionierung für den Be-<br />

trieb der Landebahn unter Allwetterflugbedingungen bis hin zur Betriebsstufe IIIb erforderlich<br />

und ihre Verortung entlang der Anfluggrundlinie vor dem Hintergrund ihres Zwecks zwingend<br />

ist (vgl. C III 2.2.1.16). Durch eine entsprechende bauliche Gestaltung der Aufständerung der<br />

Anflugbalken kann sichergestellt werden, dass die betroffenen Grundstücke weiterhin be-<br />

stimmungsgemäß genutzt werden können (vgl. im Einzelnen C III 20.1.2.2.1.1.3). Im Hinblick<br />

auf die Nutzung von Bahngrundstücken durch die Anflugbefeuerung 07 hat sich die DB Netz<br />

AG vertraglich mit der Vorhabensträgerin geeinigt und ihre entsprechenden Einwendungen<br />

mit Schreiben an die Planfeststellungsbehörde vom 19.09.2007 zurückgenommen. Die Inan-<br />

spruchnahme fremden Grundeigentums für den Erweiterungsbereich im Süden des Flugha-<br />

fens beschränkt sich ebenfalls auf öffentliches Eigentum des Landes Hessen sowie der Stadt<br />

<strong>Frankfurt</strong> am <strong>Main</strong> und des Kreises Groß-Gerau.<br />

Der Abwägungsdirektive, vorrangig Eigentum der Vorhabensträgerin und sodann öffentliches<br />

vor privatem Grundeigentum für das Vorhaben in Anspruch zu nehmen, wird nach alledem<br />

genügt. Hiergegen gerichtete Einwendungen, die das besondere Gewicht der betroffenen<br />

kommunalen Eigentumspositionen geltend machen, werden zurückgewiesen. Das für die<br />

Nordwestlandebahn mit ihren Nebenanlagen in Anspruch genommene öffentliche Grundei-<br />

gentum der Stadt Kelsterbach stellt kein für die Wahrnehmung kommunaler Aufgaben zwin-<br />

gend erforderliches „Funktionseigentum“ dar, das – über die Tatsache des Eigentumsent-<br />

zugs als solchen hinaus – in der Abwägung mit besonderem Gewicht versehen wäre. Viel-<br />

mehr handelt es sich im Wesentlichen um Waldgrundstücke ohne herausgehobenen Bezug<br />

zur Wahrnehmung von Aufgaben der kommunalen Selbstverwaltung. Etwas anderes gilt

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