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Planfeststellungsbeschluss Ausbau Flughafen Frankfurt/Main v ...

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<strong>Planfeststellungsbeschluss</strong><br />

<strong>Ausbau</strong> <strong>Flughafen</strong> <strong>Frankfurt</strong> <strong>Main</strong><br />

- 2438 -<br />

C Entscheidungsgründe<br />

III Materielles Recht<br />

furt <strong>Main</strong> gerechtfertigt ist, der planfestgestellte Standort die Vorzugsvariante darstellt und es<br />

der von der Vorhabensträgerin vorgesehenen Berechtigungen für die Vorhabensrealisierung<br />

bedarf. Dies gilt nicht nur für die Flugbetriebsflächen (insbesondere die Bahnkonfiguration<br />

der Erweiterung), die Gegenstand einer ausführlichen Alternativenabwägung unter sämtli-<br />

chen für die Herleitung einer Vorzugsvariante tauglichen Bedarfs- und Auswirkungskriterien<br />

gewesen ist (vgl. C III 2.6), sondern auch für die sonstigen planfestgestellten Flächen.<br />

20.1.2.2.1.1.1 Erforderlichkeit und Alternativenauswahl der Grundinanspruchnahme<br />

Die Grundinanspruchnahme ist nach dem oben Ausgeführten sowohl im Hinblick auf die für<br />

die flugbetrieblichen Anlagen als auch die für Hochbauten beanspruchten Flächen zur Ver-<br />

wirklichung der gerechtfertigten Planung in der nach Alternativenprüfung vorzugswürdigen<br />

Gestalt erforderlich (vgl. C III 20.1.1.1). Dies gilt auch für die im Erweiterungsbereich vorge-<br />

sehenen Kompensationsmaßnahmen für Eingriffe in Natur und Landschaft, Wald sowie be-<br />

sonders geschützte Habitate. Kompensationsmaßnahmen im Bereich der Erweiterungsflä-<br />

chen sind als Maßnahmen der unmittelbaren Wiederherstellung des vor dem Eingriff beste-<br />

henden Zustands bzw. als ortsnaher Ausgleich von Funktionseinbußen erforderlich. Sie stel-<br />

len das Ergebnis eines nachvollziehbaren Auswahlprozesses seitens der Vorhabensträgerin<br />

dar und können daher planfestgestellt werden. Insbesondere bei der nur bauzeitlichen Ver-<br />

änderung von Flächen ist die weit gehende Wiederherstellung des status quo ante geboten<br />

und angemessen. Sie führt als solche zu keinen Belastungen der Grundeigentümer, sondern<br />

minimiert diese sogar zum Teil.<br />

Die Inanspruchnahme fremder Grundstücke für das Vorhaben ist von der Vorhabensträgerin<br />

während des Planungsprozesses auf das nunmehr nicht weiter zu reduzierende Minimum<br />

begrenzt worden. War für den Landebahnbereich Nordwest einschließlich der Verbindungs-<br />

rollwege in den dem Raumordnungsverfahren zugrunde liegenden Planungen noch ein Flä-<br />

chenumgriff von 249 ha vorgesehen (Unterlagen zum Raumordnungsverfahren, Teil A,<br />

Grundlagen des Verfahrens, A 5 Auswahl der <strong>Ausbau</strong>alternativen in der Fassung vom<br />

08.10.2001, S. 109), hat die Vorhabensträgerin diesen nunmehr auf 211,2 ha (vgl.<br />

C III 2.6.3.3.1) reduziert. Der Flächenbedarf im Südbereich des <strong>Flughafen</strong>s ist infolge der<br />

Planänderung der Vorhabensträgerin ebenfalls minimiert worden. Dort werden unter Aus-<br />

nahme geringfügiger Flächen des Landes Hessen, der Stadt <strong>Frankfurt</strong> am <strong>Main</strong> und des<br />

Kreises Groß-Gerau lediglich Grundstücke der Vorhabensträgerin beansprucht. Auch hin-<br />

sichtlich des sonstigen Grundstücksbedarfs ist die Inanspruchnahme fremden Grundeigen-<br />

tums so gering wie möglich gehalten worden. So wird die Erdverlegung der Hochspannungs-<br />

freileitungen soweit wie möglich entlang bestehender Wege und Leitungstrassen geführt.

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