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Planfeststellungsbeschluss Ausbau Flughafen Frankfurt/Main v ...

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<strong>Planfeststellungsbeschluss</strong><br />

<strong>Ausbau</strong> <strong>Flughafen</strong> <strong>Frankfurt</strong> <strong>Main</strong><br />

- 2433 -<br />

C Entscheidungsgründe<br />

III Materielles Recht<br />

lange je nach Beteiligung der jeweiligen Kommunen an der Vorhabensträgerin abgestuft ist,<br />

besteht nach alledem nicht.<br />

Neben den Belangen der Eigentümer bezieht die Planfeststellungsbehörde – soweit An-<br />

haltspunkte dafür bestehen – auch die Interessen der Inhaber beschränkter dinglicher Rech-<br />

te an Grundstücken sowie der aufgrund obligatorischer Verträge (Miete, Pacht) Berechtigten<br />

in die Abwägung ein. Schuldrechtliche Ansprüche aus Miete und Pacht genießen als vermö-<br />

genswerte Rechte den verfassungsrechtlichen Schutz des Art. 14 Abs. 1 GG. Sie sind von<br />

der enteignungsrechtlichen Vorwirkung des <strong>Planfeststellungsbeschluss</strong>es mit betroffen und<br />

vermitteln infolge dessen im Rahmen der Planfeststellung ein Recht auf gerechte Abwägung<br />

gegen die für das Vorhaben streitenden öffentlichen Belange (vgl. BVerwG, Urteil vom<br />

01.09.1997 – 4 A 36.96 – juris, Rn. 26; BVerwG, Urteil vom 05.11.1999 – 4 CN 3.99 – juris,<br />

Rn. 17; OVG NRW, Urteil vom 06.01.2003 – 7A D 13/01.NE – juris, Rn. 67). Obligatorisch<br />

Berechtigte können ihre Belange jedoch nur nach Maßgabe ihrer schuldrechtlichen Rechts-<br />

positionen, namentlich des ihnen nach den einschlägigen privatrechtlichen Vorschriften ver-<br />

mittelten Bestandsschutzes geltend machen (BVerwG, a. a. O.; SächsOVG, Beschluss vom<br />

08.12.2005 – 5 BS 186/05 – juris, Rn. 7). Die Planfeststellungsbehörde ist daher berechtigt<br />

und verpflichtet, die Laufzeit entsprechender Verträge sowie die Fristen für die Kündigung<br />

seitens des Verpächters bzw. Vermieters bei der Ermittlung und Gewichtung der Interessen<br />

von obligatorisch Berechtigten an der Weiternutzung gemieteter oder gepachteter Immobilien<br />

zu berücksichtigen.<br />

Des Weiteren ist die Abwägung an dem aus Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten resultie-<br />

renden Postulat zu orientieren, dass die Inanspruchnahme fremden Eigentums für das Vor-<br />

haben nicht nur ihrem räumlichen Umgriff nach, sondern auch im Hinblick auf die inhaltliche<br />

Art und Weise der Grundinanspruchnahme auf das für die Verwirklichung der Planungsziele<br />

unumgängliche Minimum begrenzt bleiben muss. Die Planfeststellungsbehörde hat sich da-<br />

her im Einzelnen davon vergewissert, dass der vollständige Entzug fremden Eigentums auf<br />

diejenigen Fälle beschränkt bleibt, wo die Zuordnung des Vollrechts zur Vorhabensträgerin<br />

für die Realisierung des Vorhabens zwingend ist und eine bloße (ggf. dinglich gesicherte)<br />

Berechtigung der Vorhabensträgerin zur Ausübung bestimmter Nutzungen auf den weiterhin<br />

im Eigentum Dritter verbleibenden Grundstücken nicht ausreichen würde.<br />

Nicht zu dem von der Planfeststellungsbehörde zu bewältigenden Ermittlungs- und Abwä-<br />

gungsprogramm gehört demgegenüber nach dem oben Ausgeführten die Behandlung der<br />

dem nachgelagerten Enteignungsverfahren vorbehaltenen Fragestellungen, die sich auf die<br />

Erforderlichkeit der förmlichen Enteignung sowie die für den Rechtsverlust zu gewährende<br />

Entschädigung beziehen. Die Planfeststellungsbehörde hat daher keinen Anlass, der ver-

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