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Planfeststellungsbeschluss Ausbau Flughafen Frankfurt/Main v ...

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<strong>Planfeststellungsbeschluss</strong><br />

<strong>Ausbau</strong> <strong>Flughafen</strong> <strong>Frankfurt</strong> <strong>Main</strong><br />

- 2432 -<br />

C Entscheidungsgründe<br />

III Materielles Recht<br />

Die Planfeststellungsbehörde legt – soweit Anlass dafür besteht – diesbezüglich vor allem<br />

Augenmerk die wirtschaftlichen Folgen der unmittelbaren Grundstücksinanspruchnahme im<br />

Hinblick auf private Grundeigentümer. Sie genießen den Schutz der Eigentumsgarantie aus<br />

Art. 14 Abs. 1 S. 1 GG, die besondere Anforderungen an den Eigentumsentzug bzw. die<br />

sonstige Beschränkung der Eigentumsrechte stellt. Dieser besondere verfassungsrechtliche<br />

Eigentumsschutz gilt – entgegen dem Vortrag in einigen Einwendungen von Städten, Ge-<br />

meinden und Landkreisen im <strong>Flughafen</strong>umland – mangels Grundrechtsfähigkeit nicht für die<br />

kommunalen Gebietskörperschaften. Die Planfeststellungsbehörde verkennt nicht, dass<br />

auch Kommunen grundsätzlich ihre einfachrechtliche Position als Eigentümer von Grundstü-<br />

cken verteidigen und aufgrund dessen wie auch Private etwa Auflagen zum Schutz vor un-<br />

zumutbaren Vorhabensauswirkungen beanspruchen können. Ihre Eigentümerinteressen sind<br />

in der fachplanerischen Abwägung jedoch gegenüber den verfassungsrechtlich mit besonde-<br />

rem Gewicht versehenen Belangen der Privateigentümer geringer zu gewichten, soweit es<br />

um die unmittelbare Berufung auf die Eigentümerstellung gegenüber der enteignungsrechtli-<br />

chen Vorwirkung der Planfeststellung geht (vgl. BVerwG, Urteil vom 29.01.1991 – 4 C 51.89<br />

– juris, Rn. 445). Etwas anderes gilt ausnahmsweise lediglich dann, wenn gerade die Eigen-<br />

tümerstellung die Verwirklichung einer kommunalen Aufgabe erleichtert oder überhaupt erst<br />

ermöglicht und infolge dessen von der Selbstverwaltungsgarantie (Art. 28 Abs. 2 GG,<br />

Art. 137 Abs. 1–3 HV) erfasst ist (vgl. zum Ganzen etwa BVerwG, Urteil vom 27.03.1992 –<br />

7 C 18.91 – juris, Rn. 26; Urteil vom 24.11.1994 – 7 C 25.93 – juris, Rn. 28 ff.).<br />

Die Planfeststellungsbehörde kann daher als Leitlinie für ihre Abwägung davon ausgehen,<br />

dass der Grundsatz, zunächst Eigentum der Vorhabensträgerin und sodann öffentliches Ei-<br />

gentum vorrangig vor privatem Eigentum für das Vorhaben in Anspruch zu nehmen, auch<br />

gegenüber den Kommunen gilt. Dies ist zudem unabhängig von der Tatsache der Fall, ob die<br />

jeweilige Kommune an der Vorhabensträgerin beteiligt ist oder nicht. Der Vortrag in Einwen-<br />

dungen und Stellungnahmen, wonach eine Abwägungsdirektive dergestalt bestehe, dass für<br />

das Vorhaben vorrangig Grundstücke der Stadt <strong>Frankfurt</strong> am <strong>Main</strong> in Anspruch zu nehmen<br />

seien, weil diese im Unterschied zu den übrigen <strong>Flughafen</strong>anrainerkommunen Anteile an der<br />

Vorhabensträgerin besitze, wird daher zurückgewiesen. Bei der Vorhabensträgerin handelt<br />

es sich um eine eigene, von der Stadt <strong>Frankfurt</strong> am <strong>Main</strong> personenverschiedene Rechtsper-<br />

sönlichkeit des privaten Rechts, an der die Stadt <strong>Frankfurt</strong> am <strong>Main</strong> über die Stadtwerke<br />

<strong>Frankfurt</strong> am <strong>Main</strong> Holding GmbH lediglich mit einem Anteil von gegenwärtig 20,21% betei-<br />

ligt ist. Das Grundeigentum der Stadt <strong>Frankfurt</strong> am <strong>Main</strong> ist daher im Rahmen der Abwägung<br />

nicht als vorrangig in Anspruch zu nehmendes Eigentum der Vorhabensträgerin zu qualifizie-<br />

ren. Eine Leitlinie für die Abwägung, wonach die Wertigkeit der kommunalen Eigentümerbe-

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