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Planfeststellungsbeschluss Ausbau Flughafen Frankfurt/Main v ...

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<strong>Planfeststellungsbeschluss</strong><br />

<strong>Ausbau</strong> <strong>Flughafen</strong> <strong>Frankfurt</strong> <strong>Main</strong><br />

- 2431 -<br />

C Entscheidungsgründe<br />

III Materielles Recht<br />

nicht, dass die Planfeststellungsbehörde die Belange der Grundstückseigentümer und<br />

-nutzer nicht zu ermitteln bzw. zu würdigen braucht. Vielmehr bedarf es der Aufklärung des<br />

gesamten für die Abwägung relevanten Sachverhalts, zu dem neben den für das Vorhaben<br />

in einer bestimmten Gestalt streitenden Gründen auch die entgegenstehenden Eigentums-<br />

und Nutzungsrechte an den betroffenen Grundstücken gehören. Mit der Berücksichtigung<br />

des Aspekts der Grundinanspruchnahme in der Betrachtung der Planungsalternativen ist<br />

dies in einer für den Vergleich erforderlichen und ausreichenden, vor allem am Maß der Flä-<br />

cheninanspruchnahme sowie den groben Flächennutzungen orientierten Ermittlungstiefe<br />

bereits geschehen. Dies genügt grundsätzlich für die abwägende Würdigung der Eigentü-<br />

merbelange, sofern sich über die bloße Tatsache der Überplanung hinaus keine besonderen<br />

Betroffenheiten der jeweiligen Grundstückseigentümer aufdrängen oder vorgetragen worden<br />

sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 27.03.1992 – 7 C 18.91 – juris, Rn. 26).<br />

Die Planfeststellungsbehörde nimmt darüber hinaus im Rahmen der detaillierten Betrachtung<br />

der grundstücksbezogenen Betroffenheiten individuelle Besonderheiten der Nutzung von<br />

Grundstücken sowie deren Bedeutung für die Eigentümer und sonstigen Berechtigten in den<br />

Blick, soweit sich diese aus dem bekannten Tatsachenstoff heraus aufdrängen (vgl. dazu<br />

insbesondere C III 20.1.2.2.1.1.1 und 20.2.1). Sie hat in diesem Zusammenhang anlassbe-<br />

zogen ermittelt, ob und ggf. welche Besonderheiten im Hinblick auf die Nutzung der vom<br />

Vorhaben in Anspruch genommenen Grundstücke bestehen, die – über die Tatsache des<br />

Entzugs oder der Belastung des Grundeigentums hinaus – besondere Abwägungsrelevanz<br />

entfalten können (etwa wenn infolge des Grundstücksentzugs eine Existenzgefährdung des<br />

Grundeigentümers oder –nutzers zu besorgen ist oder bereits bekannte und konkretisierte<br />

Planungen künftiger Grundstücksnutzungen vereitelt werden). Die Planfeststellungsbehörde<br />

hat sich aus diesem Grund unter der Fragestellung der Betroffenheit des Grundeigentums<br />

(wie auch der damit eng verbundenen Betroffenheiten von Landwirtschaft und Gewerbe)<br />

intensiv mit den einschlägigen Einwendungen und Stellungnahmen auseinandergesetzt, so-<br />

weit aus ihnen Anhaltspunkte für besondere in der Abwägung zu berücksichtigende Umstän-<br />

de der Grundstücksnutzung bzw. Folgen der Grundinanspruchnahme zu entnehmen waren.<br />

Sie hat daran anknüpfend – soweit erforderlich – die weitere Aufklärung des entscheidungs-<br />

erheblichen Sachverhalts durch die Einräumung der Gelegenheit zur weiteren Konkretisie-<br />

rung der von den Betroffenen erhobenen Einwendungen (vgl. Schreiben der Planfeststel-<br />

lungsbehörde an bestimmte von Ersatzaufforstungsmaßnahmen betroffene Landwirte vom<br />

06.07.2007) sowie mittels Durchführung ergänzender Einzelerörterungen der relevanten<br />

Einwendungen betrieben.

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