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Planfeststellungsbeschluss Ausbau Flughafen Frankfurt/Main v ...

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<strong>Planfeststellungsbeschluss</strong><br />

<strong>Ausbau</strong> <strong>Flughafen</strong> <strong>Frankfurt</strong> <strong>Main</strong><br />

- 2430 -<br />

C Entscheidungsgründe<br />

III Materielles Recht<br />

auf andere Grundstücke nachzugehen, die zur Zweckerreichung möglicherweise gleich gut<br />

geeignet sind. Allerdings hat sie bei ihrem Auswahlprozess zu prüfen, ob im Einzelfall Kom-<br />

pensationsmaßnahmen an anderer Stelle ebenfalls Erfolg versprechen, dort aber zu geringe-<br />

ren Betroffenheiten privaten Eigentums führen. Dies ist Ausprägung des auch hinsichtlich der<br />

naturschutzrechtlichen Anordnungen geltenden enteignungsrechtlichen Übermaßverbots<br />

(vgl. BVerwG, Urteil vom 23.08.1996 – 4 A 29.95 – juris, Rn. 26).<br />

Der Auswahlvorgang hinsichtlich der für die Kompensationsmaßnahmen beanspruchten<br />

Grundstücke ist von der Planfeststellungsbehörde unter eingehender Prüfung und Würdi-<br />

gung der Eignung sowie der grundstücksbezogenen Auswirkungen der einzelnen Kompen-<br />

sationsmaßnahmen durchgeführt worden. Die Planfeststellungsbehörde hat die fachliche<br />

Eignung der – bereits von Seiten der Vorhabensträgerin unter anderem unter dem Kriterium<br />

der Auswirkungen auf die bisherigen (landwirtschaftlichen) Grundstücksnutzungen ausge-<br />

wählten – Kompensationsmaßnahmen bejaht und sich dabei auch mit den konkreten, vom<br />

BUND genannten Alternativflächen auseinandergesetzt. Sie ist dabei zu dem Ergebnis ge-<br />

langt, dass die hier festgestellten Maßnahmen den auf den Alternativflächen zu verwirkli-<br />

chenden Kompensationsmaßnahmen vorgezogen werden können (vgl. für die Ersatzauffors-<br />

tungsmaßnahmen C III 7.1.4.1.2.2.2).<br />

Die Planfeststellung trifft selbst indessen keine Entscheidung über den Eigentumsentzug als<br />

solchen bzw. die Belastung des Eigentums. Sie beschränkt sich auf die Aussage, dass ein<br />

bestimmtes Grundstück in der benannten Größe mit der beabsichtigten Art und Weise der<br />

Inanspruchnahme – dauernder vollständiger Eigentumsübergang, Nutzungsrechte ohne Ei-<br />

gentumsübergang bzw. vorübergehende Inanspruchnahme – für das Vorhaben benötigt<br />

wird. Die enteignungsrechtlichen Fragestellungen der konkreten juristischen Ausgestaltung<br />

dieser Eigentumsinanspruchnahme, namentlich ob der jeweils verfolgte Zweck eine förmli-<br />

che Enteignung erfordert oder auf andere, weniger schwer in die Rechte des Betroffenen<br />

eingreifende Weise erreicht werden kann, ob die verfahrensrechtlichen Voraussetzungen<br />

einer Enteignung vorliegen oder welche Entschädigung für die Enteignung zu leisten ist,<br />

bleiben dem nachfolgenden Enteignungsverfahren vorbehalten (vgl. insbesondere die §§ 5,<br />

8, 22, 27 f., 38 ff. des Hessischen Enteignungsgesetzes [Hess. EnteignungsGes]).<br />

20.1.1.2 Ermittlungs- und Abwägungsprogramm der Planfeststellung<br />

Die vorstehend beschriebenen grundstücksbezogenen Wirkungen der Planfeststellung<br />

bestimmen das von der Planfeststellungsbehörde abzuarbeitende Ermittlungs- und Abwä-<br />

gungsprogramm. Die Tatsache, dass der Akt des Eigentumsentzugs bzw. der Eigentumsbe-<br />

lastung nicht unmittelbar durch den <strong>Planfeststellungsbeschluss</strong> vorgenommen wird, bedeutet

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