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Planfeststellungsbeschluss Ausbau Flughafen Frankfurt/Main v ...

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<strong>Planfeststellungsbeschluss</strong><br />

<strong>Ausbau</strong> <strong>Flughafen</strong> <strong>Frankfurt</strong> <strong>Main</strong><br />

- 2429 -<br />

C Entscheidungsgründe<br />

III Materielles Recht<br />

Fernstraßenvorhaben; außerdem Giemulla, in: Giemulla/Schmid, LuftVG, Loseblatt, Stand:<br />

2007, § 28, Rn. 4a f.; Hofmann/Grabherr, LuftVG, Loseblatt, Stand: 2006, § 28, Rn. 6).<br />

Bereits mit der Planrechtfertigung steht fest, dass das Vorhaben mit den Zielen des Luftver-<br />

kehrsrechts übereinstimmt und daher im öffentlichen Interesse vernünftigerweise geboten ist.<br />

Damit ist die Eignung des Vorhabens zur Überwindung entgegen stehender Eigentumsrech-<br />

te dem Grunde nach gegeben (vgl. BVerwG, Urteil vom 16.03.2006 – 4 A 1073.04 – UA<br />

S. 83 f.; dazu C III 1.5), weil die Enteignungsvoraussetzung des Gemeinwohlbezugs (Art. 14<br />

Abs. 3 S. 1 GG) dargetan ist. Nach durchgeführter fachplanerischer Abwägung der Pla-<br />

nungsalternativen ist des Weiteren gesichert, dass der Standort des planfestgestellten Vor-<br />

habens bzw. seiner jeweiligen Bestandteile sowohl unter dem Gesichtspunkt der aus den<br />

Vorhabenszielen resultierenden Bedarfsanforderungen als auch im Hinblick auf die wesentli-<br />

chen, eine Standortentscheidung beeinflussenden Auswirkungsfaktoren vorzugswürdig ist<br />

(vgl. für die Flugbetriebsflächen C III 2.6; für den Terminal 3 und die Luftfrachtflächen im Sü-<br />

den des <strong>Flughafen</strong>geländes vgl. C III 3.2.6 und 3.3.3). In diese Abwägung sind auch die<br />

Grundinanspruchnahme durch die jeweiligen Vorhabensvarianten sowie die durch das Vor-<br />

haben verdrängten bzw. beeinträchtigten Grundstücksnutzungen in einer den Vergleich er-<br />

möglichenden Prüfungstiefe eingestellt worden (vgl. etwa C III 2.6.4.2.3). Nach durchgeführ-<br />

ter flugbetrieblicher Prüfung sowie der Überprüfung der für die Dimensionierung ebenfalls<br />

maßgeblichen Gesamtfunktionalität des erweiterten Systems der Flugbetriebsflächen ist dar-<br />

über hinaus gewährleistet, dass das Vorhaben vor dem Hintergrund der an seine Funktionali-<br />

tät gestellten, aus dem prognostizierten Verkehrsvolumen abgeleiteten Anforderungen kor-<br />

rekt zugeschnitten ist und sich nicht als „überschießend“ darstellt (vgl. dazu C III 2.2 und<br />

2.3). Aus der Zusammenschau von Planrechtfertigung, Planungsalternativen, flugbetriebli-<br />

cher Prüfung und Untersuchung der Gesamtfunktionalität folgt mithin grundsätzlich auch eine<br />

Aussage im Hinblick auf die vom Vorhaben zu beanspruchenden Grundstücke: Fest steht,<br />

dass für das Vorhaben Eigentum Dritter in Anspruch genommen werden darf und welche<br />

Grundstücke insoweit ihren Eigentümern entzogen oder belastet werden dürfen. Diese un-<br />

mittelbaren Betroffenheiten des Eigentums sind untrennbare Kehrseite der bereits getroffe-<br />

nen Feststellung, dass das Vorhaben überhaupt sowie an dem planfestgestellten Standort<br />

und in der planfestgestellten Gestalt benötigt wird.<br />

Gleiches gilt grundsätzlich auch im Hinblick auf die Kompensation für die vorhabensbeding-<br />

ten Eingriffe in Natur und Landschaft, Wald sowie besonders geschützte Habitate. Für Kom-<br />

pensationsmaßnahmen dürfen nur solche Grundstücke in Anspruch genommen werden, die<br />

sich zur Erreichung der Ziele der Kompensation objektiv eignen. Bei Vorliegen eines objektiv<br />

für eine Maßnahme geeigneten Grundstücks braucht die Behörde zwar nicht jedem Hinweis

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