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Planfeststellungsbeschluss Ausbau Flughafen Frankfurt/Main v ...

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<strong>Planfeststellungsbeschluss</strong><br />

<strong>Ausbau</strong> <strong>Flughafen</strong> <strong>Frankfurt</strong> <strong>Main</strong><br />

- 2428 -<br />

C Entscheidungsgründe<br />

III Materielles Recht<br />

Grundinanspruchnahme durch Entzug bzw. Belastung des Grundeigentums im Erweite-<br />

rungsbereich des künftigen <strong>Flughafen</strong>s sowie im Bereich der Kompensationsmaßnahmen<br />

gehen von dem Vorhaben Auswirkungen auf die Nutzbarkeit von Grundstücken durch Im-<br />

missionsbelastungen, Hindernisbegrenzungsmaßnahmen, die Erweiterung des Bauschutz-<br />

bereiches und die geänderte Risikoexposition aus. Einige dieser Auswirkungsfaktoren kön-<br />

nen zu Wertminderungen und/oder zur Erschwerung der wirtschaftlichen Nutzbarkeit bzw.<br />

Verwertbarkeit von Grundstücken führen. Darüber hinaus hat das Vorhaben hinsichtlich<br />

mancher Grundstücke Änderungen der Grundstücksumgebung zur Folge.<br />

Die Planfeststellungsbehörde hat sämtliche dieser Vorhabenswirkungen – soweit sie über-<br />

haupt rechtlich geschützte Belange betreffen – ermittelt. Sie werden im Rahmen der Abwä-<br />

gung mit dem ihnen zukommenden Gewicht berücksichtigt. Die Planfeststellungsbehörde hat<br />

sich davon vergewissert und stellt – soweit erforderlich – durch die Festlegungen dieses<br />

<strong>Planfeststellungsbeschluss</strong>es sicher, dass die Folgen des Vorhabens für das Grundeigentum<br />

auf das vor dem Hintergrund der Vorhabensziele unumgängliche Maß beschränkt bleiben,<br />

was sowohl die Grundinanspruchnahme als auch die grundstücksbezogenen Auswirkungs-<br />

faktoren wie etwa die Immissionen betrifft. Verbleibende Belastungen sind als Ausdruck der<br />

Sozialbindung des Eigentums vor dem Hintergrund der festgestellten Gemeinwohlnützigkeit<br />

der Erweiterung des Verkehrsflughafens <strong>Frankfurt</strong> <strong>Main</strong> zumutbar.<br />

20.1.1 Maßstäbe für die Abwägung<br />

Im Hinblick auf die unmittelbare Grundinanspruchnahme durch Entzug oder Belastung des<br />

Eigentums Dritter für Teile des zur Planfeststellung beantragten Vorhabens wird das Abwä-<br />

gungsprogramm durch die Reichweite der grundstücksbezogenen Wirkungen des Planfest-<br />

stellungsbeschlusses bestimmt.<br />

20.1.1.1 Grundstücksbezogene Wirkungen des <strong>Planfeststellungsbeschluss</strong>es<br />

Gemäß § 28 Abs. 1 S. 1 LuftVG ist für Zwecke der Zivilluftfahrt die Enteignung zulässig. Da-<br />

mit ist gesetzgeberisch entschieden, dass sich ein Vorhaben der Zivilluftfahrt grundsätzlich<br />

gegenüber Eigentumsrechten Dritter durchsetzen kann. Hat ein Planfeststellungsverfahren<br />

stattgefunden, ist der festgestellte Plan gemäß § 28 Abs. 2 LuftVG dem Enteignungsverfah-<br />

ren zugrunde zu legen und für die Enteignungsbehörde bindend. Die Planfeststellung entfal-<br />

tet mithin enteignungsrechtliche Vorwirkung. Die enteignungsrechtliche Vorwirkung bezieht<br />

sich auf sämtliche in einem funktionalen Zusammenhang mit den Zwecken der Zivilluftfahrt<br />

stehende Vorhabensteile und betrifft damit auch Flächen, die für die Kompensation der vor-<br />

habensbedingten Eingriffe in Natur und Landschaft, Wald und besonders geschützte Habita-<br />

te benötigt werden (vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 23.08.1996 – 4 A 29.95 – juris, Rn. 25, für

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