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Planfeststellungsbeschluss Ausbau Flughafen Frankfurt/Main v ...

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<strong>Planfeststellungsbeschluss</strong><br />

<strong>Ausbau</strong> <strong>Flughafen</strong> <strong>Frankfurt</strong> <strong>Main</strong><br />

- 2414 -<br />

C Entscheidungsgründe<br />

III Materielles Recht<br />

der Ersatzaufforstungen durchgeführt und ihre Planung angepasst, um sicherzustellen, dass<br />

keine Bodendenkmäler beeinträchtigt werden. Nach erfolgten Probegrabungen im Herbst<br />

2007 auf den Aufforstungsflächen F 30 Praunheim und OF 42 Dudenhofen ist diesen Er-<br />

satzaufforstungen vom Denkmalamt der Stadt <strong>Frankfurt</strong> am <strong>Main</strong> (Stellungnahme vom<br />

25.10.2007, übermittelt mit Schreiben der Vorhabensträgerin vom 01.11.2007) und von der<br />

Unteren Denkmalschutzbehörde des Kreises Offenbach (Stellungnahme vom 16.11.2007,<br />

übermittelt mit Schreiben der Vorhabensträgerin vom 21.11.2007) zugestimmt worden.<br />

Zudem ist die Fläche GG 322 Rockenwörth/Rauchenau verkleinert und der Bereich der ver-<br />

muteten mittelalterlichen Zollstation („Böhmische Burg“) von einer Aufforstung ausgespart<br />

worden. Die Fläche F 14 Nieder-Erlenbach Süd ist u. a. aus denkmalschutzrechtlichen<br />

Gründen aus der Planung herausgenommen worden (vgl. Schreiben der Vorhabensträgerin<br />

vom 24.09.2007).<br />

Zudem hat das Landesamt für Denkmalpflege Hessen in seiner Stellungnahme vom<br />

12.04.2007 darauf hingewiesen, dass sich auf den Flächen im Rüsselsheimer Wald zahlrei-<br />

che Hügelgräber befinden. Um sicherzustellen, dass diese und zufällige Funde während der<br />

Bauphase fachgerecht behandelt werden, ist die Vorhabensträgerin, der Stellungnahme des<br />

Landesamtes für Denkmalpflege Hessen vom 14.03.2005, S. 2, folgend, verpflichtet worden,<br />

die Entdeckung und den Fund von Bodendenkmälern unverzüglich anzuzeigen (Auflage un-<br />

ter A XI 14.1 Nr. 2).<br />

Soweit in diesem Zusammenhang eine Beeinträchtigung, Beseitigung oder Zerstörung von<br />

Bodendenkmälern, ihre Verbringung an einen anderen Ort sowie Umgestaltung nach vorhe-<br />

riger Stellungnahme der Denkmalschutzbehörde unvermeidbar ist, wird auf der Grundlage<br />

der Konzentrationswirkung des § 9 Abs. 1 LuftVG die nach § 16 Abs. 1 bzw. Abs. 2 Denk-<br />

malschutzgesetz die erforderliche Genehmigung erteilt. Um vermeidbare Beeinträchtigungen<br />

auszuschließen, ist der Denkmalschutzbehörde vor Beginn eines Eingriffes Gelegenheit zur<br />

fachwissenschaftlichen Untersuchung der Bodendenkmäler und zu deren Bergung zu geben<br />

(vgl. Auflage unter A XI 14.1 Nr. 1).<br />

17.2 Baudenkmäler<br />

Nach Prüfung durch die Planfeststellungsbehörde bestehen keine Anhaltspunkte, dass Bau-<br />

denkmäler nach § 2 Abs. 1 Denkmalschutzgesetz durch den Betrieb der planfestgestellten<br />

Landebahn Nordwest beeinträchtigt werden. So hat auch die Abteilung Bau- und Kunst-<br />

denkmalpflege des Landesamtes für Denkmalpflege Hessen keine Veranlassung gesehen,<br />

gesondert Stellung zu nehmen.

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