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Planfeststellungsbeschluss Ausbau Flughafen Frankfurt/Main v ...

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<strong>Planfeststellungsbeschluss</strong><br />

<strong>Ausbau</strong> <strong>Flughafen</strong> <strong>Frankfurt</strong> <strong>Main</strong><br />

- 2413 -<br />

C Entscheidungsgründe<br />

III Materielles Recht<br />

Die Planfeststellungsbehörde verkennt nicht, dass die Städte und Gemeinden aufgrund der<br />

Nähe des <strong>Flughafen</strong>s noch stärkeren Einschränkungen in der Zukunft unterliegen werden.<br />

Insoweit ist aber auch einzustellen, dass es sich bei dem planfestgestellten Vorhaben um<br />

einen <strong>Ausbau</strong> am Standort handelt und aus der jahrelangen Existenz des größten deutschen<br />

<strong>Flughafen</strong>s „vor der Haustür“ eine Vorbelastung resultiert, die in der Abwägung nicht außer<br />

Betracht bleiben kann. So sind Beeinträchtigungen einer Stadt oder Gemeinde eher zumut-<br />

bar, wenn sie schon von ihrer geographischen Lage oder ihrem sonstigen Ausstattungspo-<br />

tential her einer Situationsgebundenheit unterliegt. Diese Situationsgebundenheit ist bei den<br />

Städten und Gemeinden im Umfeld des <strong>Flughafen</strong>s gegeben und bei der Prüfung, ob Ein-<br />

schränkungen der kommunalen Planungshoheit durch das planfestgestellte Vorhaben ent-<br />

stehen, berücksichtigt worden.<br />

Darüber hinaus werden die städtebaulichen Planungsmöglichkeiten durch das planfestge-<br />

stellte Vorhaben nicht unnötigerweise eingeschränkt. So ist mit der planfestgestellten Nord-<br />

westlandebahn die Variante mit den geringsten Lärmauswirkungen und damit auch mit den<br />

geringsten Einschränkungen für die Ausübung der Planungshoheit der Städte und Gemein-<br />

den gewählt worden.<br />

Nach allem überwiegen die für den planfestgestellten <strong>Ausbau</strong> des Verkehrsflughafens Frank-<br />

furt <strong>Main</strong> sprechenden dringenden öffentlichen Verkehrsinteressen die Belange der Städte<br />

und Gemeinden, von den Auswirkungen des planfestgestellten Vorhabens verschont zu blei-<br />

ben. Dies rechtfertigt sich insbesondere auch im Hinblick darauf, dass das planfestgestellte<br />

Vorhaben auch unter Einrechnung der mit dem Vorhaben verbundenen Auswirkungen den<br />

Städten und Gemeinden in dem rechtlich gebotenen Maße Spielraum für die weitere planeri-<br />

sche Entwicklung ihres Gemeindegebietes belässt und nicht zum Nachteil der Gebiets- und<br />

Planungshoheit in rechtlich verfestigte Planungen der Städte und Gemeinden eingreift.<br />

17 Denkmalschutz<br />

Das planfestgestellte Vorhaben ist mit den Belangen des Denkmalschutzes vereinbar, § 8<br />

Abs. 1, S. 2 LuftVG, §§ 1, 7 Denkmalschutzgesetz.<br />

17.1 Bodendenkmäler<br />

Durch das planfestgestellte Vorhaben werden keine nach § 2 Abs. 2 Nr. 2 i.V.m. § 19 Denk-<br />

malschutzgesetz zu den Kulturdenkmälern gehörenden Bodendenkmäler beeinträchtigt.<br />

Die Vorhabensträgerin hat in Abstimmung mit den zuständigen Denkmalschutzbehörden<br />

Bodendenkmaluntersuchungen (geomagnetische Prospektion, Probegrabungen) im Bereich

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