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Planfeststellungsbeschluss Ausbau Flughafen Frankfurt/Main v ...

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<strong>Planfeststellungsbeschluss</strong><br />

<strong>Ausbau</strong> <strong>Flughafen</strong> <strong>Frankfurt</strong> <strong>Main</strong><br />

16.4.7 Sonstige Planungen<br />

- 2412 -<br />

C Entscheidungsgründe<br />

III Materielles Recht<br />

Die Landschaftspläne der Städte und Gemeinden sind von der Planfeststellungsbehörde<br />

geprüft und in der Abwägung der Planfeststellungsbehörde berücksichtigt worden (vgl. u.a.<br />

C III 8.4.1.2.6.1.1). Insbesondere hat sich die Einwendung der Stadt Riedstadt, die Ersatz-<br />

aufforstung GG 100 Wasserbiblos widerspreche dem Landschaftsplan der Stadt Riedstadt,<br />

erledigt. Die Stadt und die Vorhabensträgerin haben sich auf ein gemeinsames Konzept ge-<br />

einigt, wie das Regierungspräsidium Darmstadt mit Schreiben vom 20.08.2007 mitgeteilt hat.<br />

Die Stadt Riedstadt hat, wie aus dem beigefügten Schreiben hervorgeht, für die planfestge-<br />

stellte Ersatzaufforstung am 11.07.2007 einen Antrag auf Abweichung vom Regionalplan<br />

Südhessen 2000 gemäß § 12 HLPG beantragt.<br />

Die in den Einwendungen beigefügte kommunale Lärmminderungsplanung ist bei der Erstel-<br />

lung des <strong>Planfeststellungsbeschluss</strong>es – soweit möglich – berücksichtigt worden.<br />

16.5 Gesamtabwägung der kommunalen Belange<br />

Die Planfeststellungsbehörde kommt nach Abwägung aller vorgetragenen und ermittelten<br />

kommunalen Belange der Städte und Gemeinden zu dem Ergebnis, dass auch die im Einzel-<br />

fall zu erwartenden Beeinträchtigungen der kommunalen Selbstverwaltungsgarantie aus Art.<br />

28 Abs. 2 S. 1 GG, Art 137 Abs. 3 HV durch höherrangige öffentliche Interessen am plan-<br />

festgestellten <strong>Ausbau</strong> des Verkehrsflughafens <strong>Frankfurt</strong> <strong>Main</strong> gerechtfertigt sind.<br />

Allen von den Städten und Gemeinden unter Berufung auf ihre Gebiets- und Planungshoheit<br />

vorgetragenen Einwendungen ist nachgegangen worden. Die Planfeststellungsbehörde hat<br />

die von den Einwendungsführern angeführten Planungen und Planungsvorhaben einer ein-<br />

gehenden Überprüfung dahin unterzogen, inwieweit diese, aber auch das Gebiet der Kom-<br />

munen vom planfestgestellten Vorhaben und dessen Auswirkungen betroffen sind. Hierbei<br />

hat die Planfeststellungsbehörde festgestellt, dass ausschließlich in einem Fall ein Bebau-<br />

ungsplan durch das planfestgestellte Vorhaben obsolet wird. Die mit diesem Bebauungsplan<br />

verfolgten städtebaulichen Ziele können jedoch auf andere Weise, ohne dass es des Fortbe-<br />

stands dieses Bebauungsplanes bedarf, gesichert werden. Im Übrigen führt das planfestge-<br />

stellte Vorhaben zwar zu mittelbaren Auswirkungen auf die Umgebung des Verkehrsflugha-<br />

fens <strong>Frankfurt</strong> <strong>Main</strong>, greift aber nicht in rechtlich erheblicher Weise in vorhandene Planungen<br />

bzw. Planvorhaben der Kommunen ein. Das Gebiet der Gemeinden wird vom Vorhaben und<br />

seinen Auswirkungen nicht in einer Weise in Anspruch genommen, dass den Städten und<br />

Gemeinden kein eigenverantwortlicher Planungsspielraum mehr zur Verfügung steht.

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