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Planfeststellungsbeschluss Ausbau Flughafen Frankfurt/Main v ...

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<strong>Planfeststellungsbeschluss</strong><br />

<strong>Ausbau</strong> <strong>Flughafen</strong> <strong>Frankfurt</strong> <strong>Main</strong><br />

- 2409 -<br />

C Entscheidungsgründe<br />

III Materielles Recht<br />

gungen (Aufklärungsschreiben der Planfeststellungsbehörde vom 18.05.2007, beantwortet<br />

mit Schreiben der Vorhabensträgerin vom 17.08.2007 mit der Anlage Sensitivitätsanalyse zu<br />

G1, Anhang II.1 der Gesellschaft für Luftverkehrsforschung mbH vom 26.07.2007) ist die<br />

Planfeststellungsbehörde zu dem Ergebnis gelangt, dass die Wahrscheinlichkeit einer Be-<br />

schädigung von Gebäuden – ebenso wie die Wahrscheinlichkeit einer Schädigung von Per-<br />

sonen – durch die Wirbelschleppe eines auf dem <strong>Flughafen</strong> <strong>Frankfurt</strong> <strong>Main</strong> (insbesondere<br />

der planfestgestellten Landebahn Nordwest) verkehrenden Luftfahrzeugs so gering ist, dass<br />

vorsorgende Maßnahmen nicht ergriffen zu werden brauchen. Zudem ist durch Auflage der<br />

Planfeststellungsbehörde sichergestellt, dass verursachte Schäden auf Kosten der Vorha-<br />

bensträgerin beseitigt werden (vgl. Auflage A XI 2 1.3).<br />

16.4.3 Äußere verkehrliche Erschließung<br />

Eine Beeinträchtigung der kommunalen Selbstverwaltungsgarantie aus Art. 28 Abs. 2 S. 1<br />

GG, Art 137 Abs. 3 HV durch die Art und Weise der äußeren verkehrlichen Erschließung ist<br />

nicht ersichtlich.<br />

Die in diversen Einwendungen und Stellungnahmen der Kommunen geäußerte Kritik an der<br />

Prognose des landseitigen Verkehrsaufkommens und am Verkehrsgutachten ist unter C III<br />

4.2.1 und C III 4.2.2 ausführlich geprüft und bewertet worden. Sie wird insoweit zurückge-<br />

wiesen.<br />

Die Stadt Kelsterbach wendet sich gegen die Einziehung und den Abriss der <strong>Flughafen</strong>stra-<br />

ße. Die Einwendungen sind bereits unter dem Gliederungspunkt C III 4.8.1 geprüft worden.<br />

Die Planfeststellungsbehörde ist dort zu dem Ergebnis gekommen, dass die Einwendungen<br />

zurückzuweisen sind. Eine Beeinträchtigung der kommunalen Selbstverwaltungsgarantie aus<br />

Art. 28 Abs. 2 S. 1 GG, Art 137 Abs. 3 HV wird nicht gesehen. Dasselbe gilt für die Einwen-<br />

dungen der Stadt Kelsterbach in Bezug auf die Wiederherstellung unterbrochener Wirt-<br />

schafts-, Forst- bzw. Waldwegeverbindungen im Bereich des Landebahnareals.<br />

Die geltend gemachte Beeinträchtigung des Rad- und Wanderwegenetzes ist unter dem<br />

Gliederungspunkt C III 4.10.3 geprüft worden. Soweit Wegebeziehungen tangiert werden,<br />

werden sie im Rahmen des Vorhabens wieder hergestellt. Zudem ist durch Auflage sicher-<br />

gestellt worden, dass die Kosten für erforderlich werdende Anpassungen der Radverkehrs-<br />

und Wanderwegweisung (Rad- und Wanderrouten) von der Vorhabensträgerin als Veranlas-<br />

serin zu tragen sind (vgl. Auflage A XI 3.8 Nr. 1).<br />

Die Forderungen in kommunalen Einwendungen, im <strong>Planfeststellungsbeschluss</strong> seien stra-<br />

ßenverkehrsrechtliche Maßnahmen zu treffen, sind zurückzuweisen, da straßenverkehrs-

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