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Planfeststellungsbeschluss Ausbau Flughafen Frankfurt/Main v ...

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<strong>Planfeststellungsbeschluss</strong><br />

<strong>Ausbau</strong> <strong>Flughafen</strong> <strong>Frankfurt</strong> <strong>Main</strong><br />

- 2408 -<br />

C Entscheidungsgründe<br />

III Materielles Recht<br />

gen. Ein darüber hinausgehender Schutzanspruch im Hinblick auf den Ausgleich sämtlicher,<br />

sich unterhalb der im Lärmschutzkonzept festgelegten Schwellen bewegender lärmbedingter<br />

Betroffenheiten des Eigentums besteht nicht.<br />

Insbesondere ist der Einwand zurückzuweisen, dass Grundstücke in der Nähe großer Flug-<br />

häfen – ohne dass es auf die Veränderung der tatsächlichen Auswirkungsfaktoren (Lärm,<br />

Luftschadstoffe usw.) ankommt – schon allein aufgrund ihrer Belegenheit im Falle einer Ex-<br />

pansion des <strong>Flughafen</strong>s erheblich an Wert verlieren (allgemeiner „<strong>Flughafen</strong>malus“). Für<br />

eine derartige Schlussfolgerung bestehen mit Blick auf die bisherige Entwicklung der Grund-<br />

stückspreise und der dafür wesentlich mitursächlichen Bevölkerungsentwicklung in den<br />

<strong>Flughafen</strong>anrainerkommunen bereits keinerlei tatsächliche Anhaltspunkte. Es ist nicht er-<br />

kennbar, dass die flughafennahen Kommunen unabhängig von dem Vorliegen negativer<br />

Auswirkungsfaktoren allein aufgrund der <strong>Flughafen</strong>nähe generell von Wohnungssuchenden<br />

gemieden werden und dort belegene Immobilien angesichts eines dadurch zu befürchtenden<br />

Bevölkerungsrückgangs bzw. „sozialen Niedergangs“ an Wert verlieren (vgl. Ausführungen<br />

unter C III 20.2.4).<br />

Schließlich werden die geltend gemachten Einwendungen zu Einnahmeverlusten bei der<br />

Gewerbesteuer aufgrund von Verlagerung oder Abzug von Unternehmen und der Abwer-<br />

bung von (Speditions-)Unternehmen von ihren bisherigen Standorten auf das Gelände der<br />

Vorhabensträgerin zurückgewiesen. Nach Auffassung der Planfeststellungsbehörde besteht<br />

keine „Bestandsgarantie“ der Kommunen im Hinblick auf den Verbleib von Unternehmen an<br />

einem bestimmten Standort bzw. kein Anspruch auf Nichtverschlechterung der damit ver-<br />

bundenen Gewerbesteuereinnahmen (vgl. Ausführungen unter C III 20.2.5).<br />

16.4.2 Wirbelschleppen<br />

Entgegen den kommunalen Einwendungen werden durch Wirbelschleppen keine Beeinträch-<br />

tigungen der kommunalen Selbstverwaltungsgarantie aus Art. 28 Abs. 2 S. 1 GG, Art 137<br />

Abs. 3 HV ausgelöst.<br />

Nach intensiver Überprüfung des im Auftrag der Vorhabensträgerin erstellten Gutachtens zur<br />

Wirbelschleppensituation (vgl. Gesellschaft für Luftverkehrsforschung mbH/Dziomba Aero-<br />

nautical Consulting, Auswirkungen von Wirbelschleppen am <strong>Flughafen</strong> <strong>Frankfurt</strong> <strong>Main</strong>, An-<br />

hang II.1 zum Gutachten G1, Umweltverträglichkeitsstudie und Landschaftspflegerischer<br />

Begleitplan in der Fassung vom 16.11.2006) sowie der von der Vorhabensträgerin nach Auf-<br />

forderung durch die Planfeststellungsbehörde ergänzend vorgelegten gutachterlichen Sensi-<br />

tivitätsanalyse zur Prognose der Wirbelschleppensituation unter ungünstigen Randbedin-

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