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Planfeststellungsbeschluss Ausbau Flughafen Frankfurt/Main v ...

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<strong>Planfeststellungsbeschluss</strong><br />

<strong>Ausbau</strong> <strong>Flughafen</strong> <strong>Frankfurt</strong> <strong>Main</strong><br />

- 2407 -<br />

C Entscheidungsgründe<br />

III Materielles Recht<br />

Von der Stadt <strong>Frankfurt</strong> am <strong>Main</strong> wird Grundeigentum für das Voreinflugzeichen Sportfeld<br />

und die Ersatzmaßnahmen F 15 Nieder-Erlenbach Nord und F 30 Praunheim in Anspruch<br />

genommen bzw. dinglich belastet. Ein über das Eigentum hinausgehender Bezug dieser<br />

Flächen zur Wahrnehmung von Aufgaben der kommunalen Selbstverwaltung ist nicht gel-<br />

tend gemacht worden. Dasselbe gilt für die Inanspruchnahme von Grundeigentum bzw. ding-<br />

liche Belastung von Grundeigentum der Gemeinde Bischofsheim (GG 313-314 Bischofs-<br />

heim), der Gemeinde Egelsbach (Munitionsdepot), der Stadt <strong>Main</strong>z (GG 314 Bischofsheim),<br />

der Stadt Mörfelden-Walldorf (Munitionsdepot), der Stadt Riedstadt (GG 100 Wasserbiblos),<br />

der Stadt Rodgau (OF 42 Dudenhofen), der Gemeinde Ronneburg (HU 38 Ronneburg und<br />

HU 41 Gründau), der Stadt Rüsselheim (Rüsselsheimer Staatswald Nord), der Stadt Steinau<br />

an der Straße (HU 40 Domäne Hundsrück) und der Gemeinde Trebur (Erweiterung der An-<br />

schlussstelle Zeppelinheim, GG 15 Kornsand-Nord, GG 322 Rockenwörth, Rüsselsheimer<br />

Wald ).<br />

16.4.1.2 Eigentumsbetroffenheiten aufgrund von Immissionsbelastungen<br />

Die Kommunen haben darüber hinaus geltend gemacht, dass der Wert ihrer Grundstücke<br />

und Immobilien durch die vom planfestgestellten Vorhaben ausgehenden Auswirkungen –<br />

vor allem Immissionsbelastungen –, aber auch durch einen allgemeinen, allein durch die<br />

<strong>Flughafen</strong>nähe bedingten Attraktivitätsverlust in ihrem Wert gemindert würden. Die Finanz-<br />

hoheit sei betroffen, da infolge des planfestgestellten Vorhabens ausgewiesene und bereits<br />

erschlossene Bebauungspläne mit Wohnbebauung nicht angenommen würden und so die<br />

Vermarktung der Baugebiete gefährdet sei, die Vermietbarkeit der Immobilien erschwert<br />

werde und bei vermieteten Immobilien Rückgänge der Mieterträge zu befürchten seien.<br />

Soweit die befürchteten Wert- und Attraktivitätsveränderungen auf die faktische Veränderung<br />

der Grundstücksumgebung (vor allem die geänderte Immissionssituation) gestützt werden,<br />

ist das Interesse der Grundstückseigentümer, von unzumutbaren Vorhabensauswirkungen<br />

verschont zu bleiben, mithin bereits durch die eingehende Abwägung der jeweiligen Auswir-<br />

kungsfaktoren und die in diesem Rahmen erforderlichenfalls von der Planfeststellungsbehör-<br />

de angeordneten Schutzauflagen und Entschädigungsansprüche angemessen berücksichtigt<br />

worden. Die Planfeststellungsbehörde hat den Ausschluss unzumutbarer Vorhabensauswir-<br />

kungen auf die <strong>Flughafen</strong>umgebung mittels der dafür erforderlichen sowie zur Konfliktbewäl-<br />

tigung wirkungsvollen und ausreichenden Maßnahmen sichergestellt, mit denen (auch) den<br />

Interessen der kommunalen Grundeigentümer Rechnung getragen worden ist.<br />

So ist u.a. durch das verfügte Lärmschutzkonzept den Folgen von Lärmimmissionen auf die<br />

Nutzbarkeit der davon betroffenen kommunalen Grundstücke umfassend Rechnung getra-

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