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Planfeststellungsbeschluss Ausbau Flughafen Frankfurt/Main v ...

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<strong>Planfeststellungsbeschluss</strong><br />

<strong>Ausbau</strong> <strong>Flughafen</strong> <strong>Frankfurt</strong> <strong>Main</strong><br />

- 2406 -<br />

C Entscheidungsgründe<br />

III Materielles Recht<br />

gung ist. Dies ist der Fall, wenn die Eigentümerstellung die Verwirklichung der kommunalen<br />

Aufgabe erleichtert oder gar erst ermöglicht. Nur dann wird eine abwägungsbeachtliche Ver-<br />

stärkung des Schutzes der konkreten Eigentümerposition erreicht (vgl. BVerwGE 97, 143,<br />

151 f.).<br />

Die Stadt Kelsterbach wird am stärksten in ihrem Grundeigentum betroffen. Das für das plan-<br />

festgestellte Vorhaben in Anspruch genommene öffentliche Grundeigentum der Stadt Kels-<br />

terbach stellt aber kein für die Wahrnehmung kommunaler Aufgaben zwingend erforderliches<br />

Funktionseigentum dar, das – über den Eigentumsentzug als solchen hinaus – in der Abwä-<br />

gung mit besonderem Gewicht versehen wäre. Es handelt sich bei den in Anspruch genom-<br />

menen Flächen durch die Landebahn Nordwest mit ihren Nebenanlagen im Wesentlichen<br />

um Waldgrundstücke, die grundsätzlich keinen herausgehobenen Bezug zur Wahrnehmung<br />

von Aufgaben der kommunalen Selbstverwaltung haben, da diese aufgrund ihres nationalen<br />

und europäischen Schutzstatus als Bannwald und gemeldete Natura 2000-Gebiete nur be-<br />

grenzt einer gemeindlichen Planung zugänglich sind.<br />

Die Beeinträchtigung des Bebauungsplans Nr 4/1999 „Mönchwald“ ist bereits unter C III<br />

16.1.1.1 gewürdigt worden.<br />

Auch das von der Stadt Kelsterbach betriebene Wildgehege stellt kein für die Wahrnehmung<br />

kommunaler Aufgaben zwingend erforderliches Funktionseigentum dar. Selbst wenn die Er-<br />

richtung und der Betrieb dieses Geheges dem Bereich der freiwilligen Selbstverwaltungsauf-<br />

gaben auf dem Gebiet der Schaffung von Freizeit- und Erholungsmöglichkeiten für die Bür-<br />

ger zugeordnet wird, ist der Standort des Geheges nicht zwingend. Die verfolgte Funktion<br />

kann weiterhin – infolge einer (ggf. im Rahmen eines nachgelagerten Enteignungsverfahrens<br />

im Einzelnen zu prüfenden) Verlagerung auf andere Flächen – wahrgenommen werden. Hin-<br />

sichtlich der Grundinanspruchnahme der Stadt Kelsterbach wird des weiteren auf die Aus-<br />

führungen unter C III 20 verwiesen.<br />

Die Inanspruchnahme des Grundeigentums der Stadt Flörsheim am <strong>Main</strong> für das Voreinflug-<br />

zeichen West bewirkt keinen Verlust von Grundeigentum, das der Verwirklichung einer kom-<br />

munalen Aufgabe der Stadt dient. Die geltend gemachte beabsichtigte Planung eine Bun-<br />

desstraße („Umgehungsstraße B 519“) ist keine kommunale Aufgabe. Ferner wird die gel-<br />

tend gemachte Wasserleitungstrasse auf dem Flurstück Nr. 161 nicht durch die für das Vor-<br />

einflugzeichen benötigten Strom- und Fernmeldeleitungen tangiert (vgl. Plan B3.6-7 und<br />

B10-1a).

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