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Planfeststellungsbeschluss Ausbau Flughafen Frankfurt/Main v ...

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<strong>Planfeststellungsbeschluss</strong><br />

<strong>Ausbau</strong> <strong>Flughafen</strong> <strong>Frankfurt</strong> <strong>Main</strong><br />

- 2405 -<br />

C Entscheidungsgründe<br />

III Materielles Recht<br />

ge- bzw. Alten- und Erholungsheime. Sie ist der Auffassung, dass durch die im Rahmen des<br />

Vollzuges des Fluglärmgesetzes zu erlassenden passiven Schallschutzmaßnahmen inner-<br />

halb der in § 2 Abs. 2 S. 2 Nr. 1 a) FluglärmG bestimmten Schutzzonen unzumutbarem Lärm<br />

entgegengewirkt wird und alle beeinträchtigten besonders schutzwürdigen kommunalen Ein-<br />

richtungen in ihrer Funktion erhalten bleiben.<br />

Für die besonders schutzbedürftigen kommunalen Einrichtungen, die außerhalb der in § 2<br />

Abs. 2 S. 2 Nr. 1 a) FluglärmG bestimmten Schutzzonen liegen, bedarf es keiner Verfügung<br />

von Maßnahmen zum Schutz vor Fluglärm.<br />

Darüber hinaus genießen die in Einwendungen aufgeführten kommunalen Einrichtungen wie<br />

Jugendeinrichtungen, Stadtbäder, Kinderspielplätze, Ämter, Bildungseinrichtungen, gastro-<br />

nomische Einrichtungen, Friedhöfe usw. keinen besonderen Schutz, da als schutzbedürftige<br />

Einrichtungen ausschließlich die in § 5 Abs. 1 FluglärmG genannten und ähnliche in glei-<br />

chem Maße schutzbedürftige Einrichtungen zu betrachten sind.<br />

16.4 Weitere kommunale Belange<br />

In einem zweiten Schritt sind die weiteren von den Städten und Gemeinden geltend gemach-<br />

ten Belange themenbezogen auf eine Beeinträchtigung der Selbstverwaltungsgarantie aus<br />

Art. 28 Abs. 2 S. 1 GG, Art. 137 Abs. 3 HV geprüft und in der Abwägung berücksichtigt wor-<br />

den.<br />

16.4.1 Beeinträchtigung von kommunalem Eigentum<br />

Die Städte und Gemeinden werden aufgrund der unmittelbaren und/oder mittelbaren Beein-<br />

trächtigungen ihres kommunalen Eigentums durch das planfestgestellte Vorhaben nicht in<br />

der kommunalen Selbstverwaltungsgarantie aus Art. 28 Abs. 2 S. 1 GG, Art. 137 Abs. 3 HV<br />

berührt.<br />

16.4.1.1 Grundeigentum<br />

Die Inanspruchnahme von Grundeigentum der Kommunen Bischofsheim, Egelsbach, Flörs-<br />

heim am <strong>Main</strong>, <strong>Frankfurt</strong> am <strong>Main</strong>, Kelsterbach, <strong>Main</strong>z, Mörfelden-Walldorf, Riedstadt, Rod-<br />

gau, Ronneburg, Rüsselheim, Steinau an der Straße und Trebur führt zu keiner Beeinträchti-<br />

gung der kommunalen Selbstverwaltungsgarantie aus Art. 28 Abs. 2 S. 1 GG, Art. 137<br />

Abs. 3 HV.<br />

Das Eigentum von Gemeinden ist nur insoweit durch Art. 28 Abs. 2 S. 1 GG, Art. 137 Abs. 3<br />

HV verfassungsrechtlich geschützt, als es Gegenstand und Grundlage kommunaler Betäti-

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