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Planfeststellungsbeschluss Ausbau Flughafen Frankfurt/Main v ...

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<strong>Planfeststellungsbeschluss</strong><br />

<strong>Ausbau</strong> <strong>Flughafen</strong> <strong>Frankfurt</strong> <strong>Main</strong><br />

- 2404 -<br />

C Entscheidungsgründe<br />

III Materielles Recht<br />

stadt und der Stadtteile Bürgel und Rumpenheim), Raunheim (gesamtes Stadtgebiet), Ried-<br />

stadt (kein Siedlungsgebiet), Rüsselsheim (nördliches Stadtgebiet und die Stadtteile Hass-<br />

loch und Königstädten), Trebur (mit Ausnahme des Ortsteiles Geinsheim) und Weiterstadt<br />

(Stadtteile Gräfenhausen und nördlicher Teil von Schneppenhausen) betroffen.<br />

Nach § 5 Abs. 1 S. 2 i.V.m. § 2 Abs. 2 S. 2 Nr. 1 FluglärmG sind von den Tag-Schutzzonen<br />

die Städte und Gemeinden Bischofsheim (fast vollständig), Büttelborn (mit Ausnahme des<br />

westlichen Ortsteiles Büttelborn), Darmstadt (Stadtteile Wixhausen, Arheilgen und Kranich-<br />

stein), Flörsheim am <strong>Main</strong> (mit Ausnahme der Stadtteile Wicker und Weilbach), <strong>Frankfurt</strong> am<br />

<strong>Main</strong> (südwestliche Stadtteile), Ginsheim-Gustavsburg (Stadtteil Gustavsburg), Griesheim<br />

(nordwestlicher Ausläufer des Stadtgebietes), Hattersheim am <strong>Main</strong> (südlicher Teil von Ed-<br />

dersheim) Hochheim am <strong>Main</strong> (südöstliches Stadtgebiet), Kelsterbach (südliches Stadtge-<br />

biet), Mörfelden-Walldorf (südwestlicher Teil von Mörfelden), Nauheim (gesamtes Gemein-<br />

degebiet), Neu-Isenburg (Stadtteil Zeppelinheim und Nordteil von Neu-Isenburg), Offenbach<br />

am <strong>Main</strong> (mit Ausnahme der nördlichen Kernstadt und der Stadtteile Bürgel und Rumpen-<br />

heim), Raunheim (gesamtes Stadtgebiet), Riedstadt (kein Siedlungsgebiet), Rüsselsheim<br />

(nördliches Stadtgebiet und die Stadtteile Hassloch und Königstädten), Trebur (mit Ausnah-<br />

me des Ortsteiles Geinsheim) und Weiterstadt (Stadtteile Gräfenhausen und nördlicher Teil<br />

von Schneppenhausen) betroffen.<br />

Im Hinblick auf die kommunale Planungshoheit hat die Planfeststellungsbehörde im Ergebnis<br />

festgestellt, dass den betroffenen Kommunen keine unzumutbaren Einschränkungen ihrer<br />

kommunalen Planungshoheit auferlegt werden. Eine unzumutbare Einschränkung ist auch<br />

dann nicht gegeben, wenn Kommunen, wie Raunheim und Nauheim, aufgrund ihrer räumli-<br />

chen Nähe zum <strong>Flughafen</strong> <strong>Frankfurt</strong> <strong>Main</strong> vollständig innerhalb der Tag-Schutzzonen und<br />

Nacht-Schutzzone liegen und somit die Bauverbote nach § 5 Abs. 1 S. 1 und 2 FluglärmG für<br />

das gesamte kommunale Gebiet gelten. Durch die Ausnahmeregelung in § 5 Abs. 1 S. 3<br />

FluglärmG bleibt gewährleistet, dass die Städte und Gemeinden bei entsprechendem Bedarf<br />

Krankenhäuser, Altenheime, Erholungsheime, Schulen, Kindergärten und ähnliche in glei-<br />

chem Maße schutzbedürftige Einrichtungen planen und errichten dürfen.<br />

16.3 Beeinträchtigung der Funktionsfähigkeit kommunaler Einrichtungen<br />

Eine Beeinträchtigung der Funktionsfähigkeit der in Einwendungen aufgeführten kommuna-<br />

len Einrichtungen ist nach Prüfung der Planfeststellungsbehörde nicht ersichtlich.<br />

Die Planfeststellungsbehörde hat die besonders schutzbedürftigen kommunalen Einrichtun-<br />

gen, unabhängig von einer kommunalen Trägerschaft, bereits zuvor unter C III 6.1.6.1.2 be-<br />

trachtet. Zu diesen Einrichtungen gehören Kindergärten, Schulen, Krankenhäuser und Pfle-

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