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Planfeststellungsbeschluss Ausbau Flughafen Frankfurt/Main v ...

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<strong>Planfeststellungsbeschluss</strong><br />

<strong>Ausbau</strong> <strong>Flughafen</strong> <strong>Frankfurt</strong> <strong>Main</strong><br />

- 2403 -<br />

C Entscheidungsgründe<br />

III Materielles Recht<br />

gen innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile nach § 34 BauGB ausgenommen.<br />

Insoweit ist der Regelungsgehalt der Bauverbote vergleichbar mit der landesplanerischen<br />

Zielfestlegung zum Siedlungsbeschränkungsgebiet. Die Ausweisung neuer Wohnbauflächen<br />

bzw. die Zulassung der Errichtung von Wohnungen auf Grundlage neuer Wohnbauflächen<br />

soll aus Vorsorge vor Fluglärm vermieden werden.<br />

Ergänzend wird darauf hingewiesen, dass der überwiegende Teil der Siedlungsgebiete (mit<br />

Ausnahme der Siedlungsflächen der Gemeinde Nauheim und des Stadtteiles Königstädten<br />

von Rüsselsheim), die von den Bauverboten des § 5 Abs. 2 FluglärmG erfasst würden,<br />

schon jetzt den Einschränkungen des Siedlungsbeschränkungsgebietes des noch geltenden<br />

Regionalplans Südhessen 2000 unterliegen.<br />

16.2.4.2 Bauverbote nach § 5 Abs. 1 FluglärmG<br />

Eine weitergehende Einschränkung im Hinblick auf die Errichtung schutzbedürftiger kommu-<br />

naler Einrichtungen bewirken die Bauverbote in § 5 Abs. 1 FluglärmG.<br />

Im Unterschied zum Entwurf des Regionalplans sehen die in § 5 Abs. 1 S. 1 und 2<br />

FluglärmG enthaltenen Bauverbote ein Verbot der Errichtung von Krankenhäusern, Alten-<br />

heimen, Erholungsheimen und ähnlichen in gleichem Maße schutzbedürftigen Einrichtungen<br />

in den Tag-Schutzzonen und der Nacht-Schutzzone sowie für Schulen, Kindergärten und<br />

ähnliche in gleichem Maße schutzbedürftige Einrichtungen in den Tag-Schutzzonen vor. Von<br />

diesen Bauverboten kann die nach Landesrecht zuständige Behörde gemäß § 5 Abs. 1 S. 3<br />

FluglärmG jedoch Ausnahmen zulassen, wenn dies zur Versorgung der Bevölkerung mit<br />

öffentlichen Einrichtungen oder sonst im öffentlichen Interesse dringend geboten ist.<br />

Durch die Ausnahme in Satz 3 bleibt gewährleistet, dass die Städte und Gemeinden bei ent-<br />

sprechendem Bedarf schutzbedürftige Einrichtungen planen und errichten dürfen.<br />

Nach § 5 Abs. 1 S. 1 i.V.m. § 2 Abs. 2 S. 2 Nr. 1 a) FluglärmG sind von den Tag-<br />

Schutzzonen und der Nacht-Schutzzone die Städte und Gemeinden Bischofsheim (fast voll-<br />

ständig), Büttelborn (mit Ausnahme des westlichen Ortsteiles Büttelborn), Darmstadt (Stadt-<br />

teile Wixhausen, Arheilgen und Kranichstein), Flörsheim am <strong>Main</strong> (mit Ausnahme der Stadt-<br />

teile Wicker und Weilbach), <strong>Frankfurt</strong> am <strong>Main</strong> (südwestliche Stadtteile), Ginsheim-<br />

Gustavsburg (Stadtteil Gustavsburg), Griesheim (nordwestlicher Rand des Stadtgebietes),<br />

Hattersheim am <strong>Main</strong> (südlicher Teil von Eddersheim) Hochheim am <strong>Main</strong> (südöstliches<br />

Stadtgebiet), Kelsterbach (südliches Stadtgebiet), Mörfelden-Walldorf (südwestlicher Teil von<br />

Mörfelden), Nauheim (gesamtes Gemeindegebiet), Neu-Isenburg (Stadtteil Zeppelinheim<br />

und Nordteil von Neu-Isenburg), Offenbach am <strong>Main</strong> (mit Ausnahme der nördlichen Kern-

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