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Planfeststellungsbeschluss Ausbau Flughafen Frankfurt/Main v ...

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<strong>Planfeststellungsbeschluss</strong><br />

<strong>Ausbau</strong> <strong>Flughafen</strong> <strong>Frankfurt</strong> <strong>Main</strong><br />

- 2402 -<br />

C Entscheidungsgründe<br />

III Materielles Recht<br />

Die Siedlungsflächen der Stadt Riedstadt werden durch die Konturen der Tag-Schutzzone 1<br />

und der Nacht-Schutzzone nicht tangiert.<br />

Von der Stadt Rüsselsheim wird der nördliche Teil der Kernstadt von der Kontur der Nacht-<br />

Schutzzone überlagert und südwestliche Teil des Stadtteiles Königstädten von der Tag-<br />

Schutzzone 1. Für den nördlichen Teil der Kernstadt würde sich gegenüber dem Prognose-<br />

nullfall kaum etwas ändern.<br />

Die Siedlungsflächen der Gemeinde Trebur werden durch die Konturen der Tag-<br />

Schutzzone 1 und der Nacht-Schutzzone nicht berührt. Dasselbe würde im Prognosenullfall<br />

gelten.<br />

Von der Stadt Weiterstadt wird der Stadtteil Gräfenhausen von den Konturen der Tag-<br />

Schutzzone 1 und der Nacht-Schutzzone überlagert. Im Prognosenullfall würde eine ver-<br />

gleichbare Situation bestehen, auch wenn die Stadt in einem geringeren Umfang betroffen<br />

wäre, da die Kontur weiter nördlich verläuft.<br />

Die Siedlungsgebiete der Städte und Gemeinden Büttelborn, Darmstadt, Flörsheim am <strong>Main</strong>,<br />

<strong>Frankfurt</strong> am <strong>Main</strong>, Griesheim, Hattersheim am <strong>Main</strong>, Hochheim am <strong>Main</strong>, Kelsterbach, Mör-<br />

felden-Walldorf, Nauheim, Neu-Isenburg, Offenbach am <strong>Main</strong>, Raunheim, Rüsselsheim und<br />

Weiterstadt werden durch die Konturen der Tag-Schutzzone 1 und/oder der Nacht-<br />

Schutzzone berührt. Große Teile der Siedlungsflächen der Städte Darmstadt, Flörsheim am<br />

<strong>Main</strong>, Raunheim und Rüsselsheim sowie von den Gemeinden Büttelborn und Nauheim sind<br />

betroffen. Gegenüber dem Prognosenullfall wird sich die Situation in der Stadt Raunheim<br />

verbessern, in den Städten Offenbach am <strong>Main</strong>, Mörfelden-Walldorf, Neu-Isenburg und Wei-<br />

terstadt sowie der Gemeinde Büttelborn kaum verändern oder nur geringfügig verschlech-<br />

tern.<br />

Eine nachhaltige Störung der Kommunen in ihrer Planungshoheit wird durch die in diesem<br />

Bereich zukünftig bestehenden Bauverbote für die Errichtung von Wohnungen auf neuen<br />

Wohnbauflächen nicht ausgelöst.<br />

Vom Regelungsgehalt beziehen sich die Bauverbote des § 5 Abs. 2 u. 3 FluglärmG nur auf<br />

neu ausgewiesene Wohnbauflächen im Geltungsbereich eines nach der Festsetzung des<br />

Lärmschutzbereichs bekannt gemachten Bebauungsplans. Dementsprechend gilt das Bau-<br />

verbot nach § 5 Abs. 3 Nr. 6 FluglärmG nicht für Bauvorhaben mit Wohnungen im Geltungs-<br />

bereich eines nach der Festsetzung des Lärmschutzbereichs bekannt gemachten Bebau-<br />

ungsplans, wenn dieser der Erhaltung, der Erneuerung, der Anpassung oder dem Umbau<br />

von vorhandenen Ortsteilen dient. Ebenfalls sind nach § 5 Abs. 3 Nr. 5 FluglärmG Wohnun-

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