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Planfeststellungsbeschluss Ausbau Flughafen Frankfurt/Main v ...

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<strong>Planfeststellungsbeschluss</strong><br />

<strong>Ausbau</strong> <strong>Flughafen</strong> <strong>Frankfurt</strong> <strong>Main</strong><br />

- 2399 -<br />

C Entscheidungsgründe<br />

III Materielles Recht<br />

Würden die Konturen für das festgelegte Siedlungsbeschränkungsgebiet in dem nunmehr<br />

vorliegenden Entwurf des Regionalplans Südhessen / Regionalen Flächennutzungsplans<br />

zugrunde gelegt (60 dB(A)-Isophone, q = 3, 100%-Regelung, AzB 1984 nach der Fluglärm-<br />

leitlinie des Länderausschusses für Immissionsschutz) wären ca. 25 ha Wohn- und gemisch-<br />

te Bauflächen der Stadtteile Weisenau, Hechtsheim und Laubenheim von einem Siedlungs-<br />

beschränkungsgebiet betroffen. Jedoch liegt es in der Entscheidungskompetenz der rhein-<br />

land-pfälzischen Landes- und Regionalplanung, ob und gegebenenfalls welche Regelungen<br />

zur Siedlungsbeschränkung getroffen werden. Gleichwohl hat die Planfeststellungsbehörde<br />

die faktischen Auswirkungen gewürdigt und ist zu dem Ergebnis gekommen, dass selbst mit<br />

einer Ausweisung eines Siedlungsbeschränkungsgebietes kein genereller Entzug der Pla-<br />

nungsmöglichkeiten der Stadt <strong>Main</strong>z verbunden wäre.<br />

16.2.4 Einschränkungen durch die Bauverbote des FluglärmG<br />

Die Planfeststellungsbehörde hat im Rahmen ihrer Prüfung festgestellt, dass die Möglichkeit<br />

einer zukünftigen gemeindeeigenen Planung trotz der Bauverbote nach dem FluglärmG be-<br />

stehen bleibt.<br />

Maßstab für die Prüfung der Planfeststellungsbehörde sind die durch Rechtsverordnung der<br />

Landesregierung festzulegenden Tag- und Nacht-Schutzzonen beruhend auf den Lärmwer-<br />

ten nach § 2 Abs. 2 S. 2 Nr. 1 a) FluglärmG. Die darauf abstellenden in § 5 FluglärmG ver-<br />

ankerten Bauverbote können die zukünftige Möglichkeit der Ausweisung von neuen Wohn-<br />

bauflächen bzw. Flächen für Krankenhäuser, Altenheime, Erholungsheime, Schulen, Kinder-<br />

gärten und ähnliche in gleichem Maße schutzbedürftige Einrichtungen einschränken. Als<br />

Vorbelastung sind die im Prognosenullfall durch Rechtsverordnung der Landesregierung<br />

festzulegenden Tag- und Nacht-Schutzzonen beruhend auf den Lärmwerten nach § 2 Abs. 2<br />

S. 2 Nr. 2 FluglärmG eingestellt worden.<br />

Ferner sind die schon bestehenden Einschränkungen durch den Regionalplan Südhessen<br />

2000 für die Ausweisung neuer Wohngebiete (Ziff. 5.2-2) berücksichtigt worden.<br />

16.2.4.1 Bauverbote nach § 5 Abs. 2 FluglärmG<br />

Nach Ansicht der Planfeststellungsbehörde wird die zukünftige Möglichkeit der Ausweisung<br />

von neuen Wohnbauflächen durch die Bauverbote in § 5 Abs. 2 FluglärmG i.V.m. der Aus-<br />

nahmeregelung in § 5 Abs. 3 FluglärmG nicht stärker eingeschränkt als durch das im Entwurf<br />

des Regionalplans Südhessen / Regionalen Flächennutzungsplans festgelegte Siedlungsbe-<br />

schränkungsgebiet (Ziffer 3.4.4-1), da das mit Einschränkungen belegte Gebiet deutlich klei-<br />

ner und das Regelungsziel vergleichbar ist.

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