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Planfeststellungsbeschluss Ausbau Flughafen Frankfurt/Main v ...

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<strong>Planfeststellungsbeschluss</strong><br />

<strong>Ausbau</strong> <strong>Flughafen</strong> <strong>Frankfurt</strong> <strong>Main</strong><br />

- 2378 -<br />

C Entscheidungsgründe<br />

III Materielles Recht<br />

(NO2) von 40 µg/m 3 im Jahresmittel. Betroffen können die Wohnbauflächen der Stadt Kels-<br />

terbach (nördlich der „Südlichen Ringstraße“) und der Stadt <strong>Frankfurt</strong> am <strong>Main</strong> (im Nahbe-<br />

reich der Bundesautobahn A 5 im Stadtteil Schwanheim) sein.<br />

Die in diesem Zusammenhang erhobenen Einwendungen der Stadt Kelsterbach hinsichtlich<br />

der Verletzung der kommunalen Planungshoheit werden zurückgewiesen. Eine Betroffenheit<br />

der Bauleitplanung der Stadt Kelsterbach wird durch die von der Vorhabensträgerin prognos-<br />

tizierte Überschreitung der Grenzwerte für Stickstoffdioxid (NO2) von 40 µg/m 3 im Jahresmit-<br />

tel nicht begründet. Die von der Planfeststellungsbehörde festgestellten geringfügigen<br />

Grenzwertüberschreitungen betreffen nur einen kleinen Bereich nördlich der „Südlichen<br />

Ringstraße“ um 1 µg/m 3 (bei 250 m x 250 m Rasterung) bzw. 2 µg/m 3 (bei 1 km x 1 km Ras-<br />

terung). Die vorhabensbedingte Zunahme der NO2-Konzentration im Bereich der Stadt Kels-<br />

terbach beträgt maximal 4 µg/m 3 (Gutachten G 13.4, Luftschadstoffe – Gesamtimmissionen,<br />

in der Fassung vom 29.12.2006, S. 140 f., Abbildungen 5-92 und 5-93). Hinzu tritt, dass die<br />

in einer Modellrechnung ermittelte Schadstoffbelastung in der Regel zu höheren Ergebnissen<br />

als die zu messende Realität kommt. Dies erweist der Vergleich des für die Ist-Situation<br />

2005 berechneten NO2-Werts von 39 µg/m 3 (bei 250 m x 250 m Rasterung) bzw. 41 µg/m 3<br />

(bei 1 km x 1 km Rasterung) mit dem von der Vorhabensträgerin im Jahr 2005 gemessenen<br />

Wert für NO2 von 32 µg/m 3 (vgl. Lufthygienischer Jahresbericht 2005 der Fraport AG sowie<br />

C III 9.3.1).<br />

Die vorangestellten Ermittlungen rechtfertigen die Erwartung, dass das planfestgestellte Vor-<br />

haben für sich genommen nicht zu derartigen Grenzwertüberschreitungen führen wird, die es<br />

ausschließen, die im Hinblick auf die der 22. BImSchV zugrunde liegende gebietsbezogene<br />

Betrachtung die zur dauerhaften Verminderung der Luftverunreinigung gegebenenfalls erfor-<br />

derlichen Maßnahmen in einem Luftreinehalteplan zu treffen.<br />

Schließlich sind die Einwendungen zurückzuweisen, die Gesundheitsgefahren für die Be-<br />

diensteten und Mitglieder der kommunalen Vertretungsorgane geltend machen. Die Einwen-<br />

der verkennen insoweit, dass die Luftqualität an Arbeitsplätzen von vornherein nicht vom<br />

Schutzzweck der Vorschriften des Luftreinhalterechts erfasst wird. Zudem zeigen die Luft-<br />

schadstoffgutachten, dass keine Grenzwertüberschreitungen an den Standorten der kom-<br />

munalen Einrichtungen zu erwarten sind.<br />

Im übrigen wird auf die Ausführungen unter C III 9 verwiesen.

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