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Planfeststellungsbeschluss Ausbau Flughafen Frankfurt/Main v ...

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<strong>Planfeststellungsbeschluss</strong><br />

<strong>Ausbau</strong> <strong>Flughafen</strong> <strong>Frankfurt</strong> <strong>Main</strong><br />

- 2367 -<br />

C Entscheidungsgründe<br />

III Materielles Recht<br />

Aufgrund der detaillierten Betrachtung ist von einer erheblichen Lärmzunahme in den aufge-<br />

führten Bebauungsplangebieten des Stadtteiles Königstädten und einer geringen Lärmzu-<br />

nahme in der nördlichen Kernstadt von Rüsselsheim auszugehen. Trotz der Lärmzunahme<br />

auf Lärmwerte von bis zu Leq(3), Tag = ca. 62 dB(A) am Tag und Leq(3), Nacht = ca. 54 dB(A) in der<br />

Nacht wird aus Sicht der Planfeststellungsbehörde die Funktion der aufgeführten Bebau-<br />

ungspläne nicht beeinträchtigt. Die Lärmwerte liegen noch weit unter einem Dauerschallpe-<br />

gel vom Leq(3), Tag = 70 dB(A) und Leq(3), Nacht = 60 dB(A). Zudem bleiben durch die Gewährung<br />

von passivem Schallschutz auf Basis der Festsetzung des Lärmschutzbereichs durch<br />

Rechtsverordnung des Landes im Bereich der Tag-Schutzzone 1 und Nacht-Schutzzone die<br />

gesunden Wohnverhältnisse in den Wohngebieten gewahrt. Das Baurecht bleibt bestehen.<br />

Die rechtswirksamen Bebauungspläne können weiterhin ihre Funktion erfüllen. Das Bauver-<br />

bot für Wohnungen nach § 5 Abs. 2 FluglärmG gilt nicht für Wohnungen im Geltungsbereich<br />

rechtswirksamer Bebauungspläne, § 5 Abs. 3 Nr. 4 FluglärmG. Das Baurecht für Wohnun-<br />

gen im Geltungsbereich des teilweise noch unbebauten Bebauungsplanes Nr. 119/O „Das<br />

Reis Ost“ wird nicht beeinträchtigt. Allerdings dürfen neue Wohnungen nur errichtet werden,<br />

sofern sie den nach § 7 FluglärmG festgesetzten Schallschutzanforderungen genügen. Die-<br />

ser Anspruch des Baurechtsinhabers besteht gegenüber der Vorhabensträgerin. Der Stadt<br />

entstehen keine Kosten. Auch bedarf es keiner Anpassung der Bebauungspläne an die<br />

durch das planfestgestellte Vorhaben geänderte Situation.<br />

Darüber hinaus ist in den Einwendungen der Stadt Rüsselsheim eine Betroffenheit der Be-<br />

bauungspläne Nr. 44 „Alt-Königstädten I“, Nr. 54 „Die Strut“, Nr. 75 „Falltorhaus“, Nr. 67 „In-<br />

nenstadt I“, Nr. 70 „Innenstadt II“, Nr. 38 Teil 1 und 2 „Flur 6“ und Nr. 63 „Östlich der Kölner<br />

Straße“ nicht geltend gemacht worden.<br />

Ferner wurde noch der geltend gemachte Bebauungsplan Nr. 114/1 „Innenstadt Ost 2 1.<br />

Änderung“ gesondert betrachtet, da er eine Nutzung als Alten- und Pflegeheim vorsieht und<br />

innerhalb der Tag-Schutzzone 2 liegt. Die Lärmzunahme liegt in diesem Bereich bei ca. 0,8<br />

dB(A) am Tag gegenüber dem Prognosenullfall. Der Lärm in der Nacht wird um ca. 0,4 dB(A)<br />

zunehmen. Es werden Lärmwerte in dem Bereich von Leq(3), Tag = ca. 55,0 dB(A) und Leq(3),<br />

Nacht = ca. 48,6 dB(A) für den Bereich des Bebauungsplanes prognostiziert (vgl. Aufklärungs-<br />

schreiben der Planfeststellungsbehörde vom 07.08.2007, beantwortet mit Schreiben der<br />

Vorhabensträgerin vom 10.09.2007, Anlage zu 2, Messpunkt 17 und zu dem Lärmwert in der<br />

Nacht, Schreiben der Vorhabensträgerin vom 05.11.2007, Anlage zu B7, Messpunkt 17). Die<br />

Lärmzunahme wird als nicht erheblich angesehen. Ferner kann durch die Gewährung von<br />

passivem Schallschutz auf Basis der Festsetzung des Lärmschutzbereichs durch Rechtsver-

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