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Planfeststellungsbeschluss Ausbau Flughafen Frankfurt/Main v ...

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<strong>Planfeststellungsbeschluss</strong><br />

<strong>Ausbau</strong> <strong>Flughafen</strong> <strong>Frankfurt</strong> <strong>Main</strong><br />

- 2361 -<br />

C Entscheidungsgründe<br />

III Materielles Recht<br />

Der aus dem Flugbetrieb resultierende prognostizierte Lärm wird im Planungsfall am östli-<br />

chen Rand des Stadtteiles Goddelau, im Stadteil Crumstadt und Stadtteil Wolfskehlen um<br />

ca. 1,1 dB(A) am Tag und um ca. 1,1 bis 1,4 dB(A) in der Nacht gegenüber dem Prognose-<br />

nullfall zunehmen. Der aus dem Flugbetrieb resultierende prognostizierte Lärm wird im Pla-<br />

nungsfall an dem Nachweispunkt für ein Altenpflegeheim im Stadtteil Goddelau und den zu-<br />

sätzlich von der Planfeststellungsbehörde ermittelten Nachweispunkten in den Stadtteilen<br />

Crumstadt und Wolfskehlen in dem Bereich von Leq(3) = ca. 48,6 bis 49,8 dB(A) am Tag und<br />

Leq(3) = ca. 46,5 bis 47,2 dB(A) in der Nacht liegen (vgl. G 10.1, Teil C, Messpunkt Rid_01<br />

und Schreiben der Vorhabensträgerin vom 10.09.2007, Anlage zu 2, Messpunkte 20-22 so-<br />

wie zu den Lärmwerten in der Nacht, Schreiben der Vorhabensträgerin vom 05.11.2007,<br />

Anlage zu B7, Messpunkte 20-22). Die Lärmauswirkungen werden von der Planfeststel-<br />

lungsbehörde als nicht erheblich für die rechtswirksamen Bebauungspläne angesehen.<br />

Zudem werden die Siedlungsflächen des Gebietes der Stadt Riedstadt nicht durch Konturen<br />

der Tag-Schutzzonen und Nachtschutzzone nach § 2 Abs. 2 Nr. 1 a) FluglärmG berührt.<br />

Zudem hat die Stadt Riedstadt keine in Aufstellung befindlichen Bebauungspläne geltend<br />

gemacht. Darüber hinaus liegen die in der Anlage 1 der Stellungnahme vom 30.03.2007 dar-<br />

gestellten geplanten Wohnbauflächen in Bereichen, die weder durch das zukünftige Sied-<br />

lungsbeschränkungsgebiet, wie im Entwurf 2007 des Regionalplanes Südhessen festgelegt,<br />

noch durch die Konturen der Tag-Schutzzonen und Nacht-Schutzzone nach § 2 Abs. 2<br />

Nr. 1 a) FluglärmG berührt werden.<br />

Durch das planfestgestellte Vorhaben wird keine nachhaltige Störung der rechtswirksamen<br />

Bebauungsplanung und der Bebauungsplanverfahren bewirkt.<br />

Rodenbach<br />

Die Lärmauswirkungen des planfestgestellten Vorhabens führen zu keiner nachhaltigen Stö-<br />

rung der rechtswirksamen Bebauungspläne und Bebauungsplanverfahren der Gemeinde<br />

Rodenbach.<br />

Die Gemeinde Rodenbach hat in der Einwendung vom 20.02.2005 auf die Betroffenheit des<br />

Neubaugebietes „Adolf-Reichwein-Straße“ mit 3.000 Wohneinheiten hingewiesen und die<br />

Verletzung ihrer kommunalen Planungshoheit durch Lärmbelastungen geltend gemacht. In<br />

der Einwendung vom 07.05.2007 hat sie sich nicht konkret auf ihre Bauleitplanung bezogen.<br />

Die Gemeinde Rodenbach liegt nur mit dem Ortsteil Niederrodenbach innerhalb der für die<br />

Auslegung als relevant angesehenen Fluglärmkonturen Leq(3) = 50 dB(A) am Tag. Die ande-

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