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Planfeststellungsbeschluss Ausbau Flughafen Frankfurt/Main v ...

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<strong>Planfeststellungsbeschluss</strong><br />

<strong>Ausbau</strong> <strong>Flughafen</strong> <strong>Frankfurt</strong> <strong>Main</strong><br />

- 2358 -<br />

C Entscheidungsgründe<br />

III Materielles Recht<br />

dB(A) und Leq(3), Nacht = 60 dB(A). Durch die Gewährung von passivem Schallschutz auf Basis<br />

der Festsetzung des Lärmschutzbereichs durch Rechtsverordnung des Landes im Bereich<br />

der Tag-Schutzzone 1 und Nacht-Schutzzone bleiben die gesunden Wohnverhältnisse in<br />

den Wohngebieten der rechtswirksamen Bebauungspläne gewahrt. Zudem gilt das Bauver-<br />

bot für Wohnungen nach § 5 Abs. 2 FluglärmG nicht für Wohnungen im Geltungsbereich<br />

wirksamer Bebauungspläne, § 5 Abs. 3 Nr. 4 FluglärmG. Die rechtswirksamen Bebauungs-<br />

pläne können weiterhin ihre Funktion ausüben. Das Baurecht bleibt bestehen.<br />

Dasselbe gilt für die im Bebauungsplan Nr. 31 „Stadtzentrum“ u.a. geltend gemachte Fest-<br />

setzung als Altenwohnanlage. Durch die Gewährung von passivem Schallschutz auf Basis<br />

der Festsetzung des Lärmschutzbereichs durch Rechtsverordnung des Landes im Bereich<br />

der Tag-Schutzzonen und Nacht-Schutzzone kann die Funktion der schutzbedürftigen Ein-<br />

richtung gewahrt bleiben. Eine nachhaltige Störung des Bebauungsplanes ist nicht gegeben.<br />

Die Planfeststellungsbehörde ist zu dem Ergebnis gekommen, dass durch die Lärmzunahme<br />

im Rahmen der Verwirklichung des Vorhabens die in der Bebauungsplanung zum Ausdruck<br />

gekommene städtebaulichen Ordnung nicht nachhaltig gestört wird.<br />

Auch führen die Lärmauswirkungen des planfestgestellten Vorhabens zu keiner nachhaltigen<br />

Störung der Bebauungsplanverfahren der Stadt Raunheim.<br />

Um u.a. den aktuellen Verfahrensstand der aufgeführten Bebauungsplanverfahren bzw. den<br />

Zeitpunkt der letzten Verfahrenshandlung in den Bebauungsplanverfahren zu ermitteln, hat<br />

sich die Planfeststellungsbehörde an die Stadt Raunheim gewandt. Die Stadt Raunheim hat<br />

auf das Aufklärungsschreiben der Planfeststellungsbehörde vom 07.08.2007 nicht geantwor-<br />

tet. Der aktuelle Verfahrensstand der Bebauungsplanverfahren ist nicht mitgeteilt worden.<br />

Zudem sind die erbetenen Aufstellungsbeschlüsse und Bebauungsplanentwürfe nicht beige-<br />

fügt worden, so dass die Planfeststellungsbehörde weder den Zeitpunkt der Aufstellung der<br />

Bebauungspläne noch die Art der Nutzung der Bebauungspläne prüfen konnte. Insoweit ist<br />

die Stadt ihrer im Verfahren bestehenden Darlegungslast nicht nachgekommen.<br />

Nach Auskunft des Regierungspräsidiums Darmstadt als obere Bauaufsichtsbehörde ist der<br />

Bebauungsplan Nr. 28 „10/66 – Ortsmitte“ seit 28.02.2006 rechtswirksam (vgl. Schreiben des<br />

Regierungspräsidiums Darmstadt vom 01.08.2007). Der Bebauungsplan ist bereits in die<br />

vorhergehende Betrachtung der rechtswirksamen Bebauungspläne einbezogen worden. Zu-<br />

dem wurde mitgeteilt, dass der Bebauungsplan Nr. 11 „Südlich der Uhlandstraße“ seit<br />

02.05.2005 rechtswirksam ist und am 17.02.2005 der „Aufstellungsbeschluss“ für das Aufhe-<br />

bungsverfahren des Bebauungsplanes gefasst worden ist.

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