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Planfeststellungsbeschluss Ausbau Flughafen Frankfurt/Main v ...

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<strong>Planfeststellungsbeschluss</strong><br />

<strong>Ausbau</strong> <strong>Flughafen</strong> <strong>Frankfurt</strong> <strong>Main</strong><br />

- 2342 -<br />

C Entscheidungsgründe<br />

III Materielles Recht<br />

pläne sind rechtswirksam und bereits in die vorhergehende Betrachtung der rechtswirksa-<br />

men Bebauungspläne einbezogen worden.<br />

Ferner hat die Stadt eine Liste mit dem Verfahrensstand aufgestellter Bebauungspläne bei-<br />

gefügt. Die erbetenen Aufstellungsbeschlüsse und Bebauungsplanentwürfe sind nicht beige-<br />

fügt worden, so dass die Planfeststellungsbehörde weder den Zeitpunkt der Aufstellung der<br />

Bebauungspläne prüfen noch die Art der Nutzung der Bebauungspläne feststellen konnte.<br />

Insoweit ist die Stadt ihrer im Verfahren bestehenden Darlegungslast nicht nachgekommen.<br />

Nach den Angaben der Stadt Neu-Isenburg im Schreiben vom 27.08.2007 ist von folgendem<br />

Sachverhalt auszugehen:<br />

Das Bebauungsplanverfahren Nr. 100 „<strong>Frankfurt</strong>er Straße“ wird nicht mehr weiterverfolgt.<br />

Der Aufstellungsbeschluss für die Bebauungsplanverfahren Z 6 „Gewerbegebiet Zeppelin-<br />

heim – West“ und Z 10 „Recreation Area“ war am 19.05.2005 und nicht wie in der Einwen-<br />

dung aufgeführt am 20.05.2004. Für den Bebauungsplan 53 „Ehemaliger Güterbahnhof“ hat<br />

es nach Angaben der Stadt einen erneuten Aufstellungsbeschluss am 19.05.2007 und für<br />

den Bebauungsplan 90 „Krömmelbein Gelände“ vorher „Gewerbegebiet Bahnhof“ am<br />

24.02.2005 gegeben (vgl. Schreiben der Stadt Neu-Isenburg vom 27.08.2007).<br />

Die Stadt trifft mit ihren Bebauungsplanverfahren Z 6 „Gewerbegebiet Zeppelinheim – West“,<br />

Z 10 „Recreation Area“, 53 „Ehemaliger Güterbahnhof“, 83 „Birkengewann“, 90 „Krömmel-<br />

bein-Gelände“ und 92a „Gehespitzgelände“ auf eine schon vorher durch Auslegung vom<br />

17.01.2005 bis 16.02.2005 konkretisierte und hinreichend verfestigte Fachplanung der Vor-<br />

habensträgerin. Insoweit hat die Stadt Neu-Isenburg die (erneute) Aufstellung der Bebau-<br />

ungspläne in Kenntnis der Lärmauswirkungen des planfestgestellten Vorhabens beschlossen<br />

(vgl. Schreiben der Stadt Neu-Isenburg vom 27.08.2007, Anlage 2b). Die angesichts der<br />

Lärmauswirkungen ggf. entstehenden planerischen Erschwernisse für die Bebauungspläne<br />

muss die Gemeinde hinnehmen, da die Planung auf eine andere, zeitlich vorhergehende<br />

Planung Rücksicht zu nehmen hat.<br />

Eine materielle Prüfung der Beeinträchtigung der Bebauungsplanverfahren, deren Nutzung<br />

nicht schon aus der Bezeichnung des Bebauungsplanentwurfs hervorgeht (z.B. Gewerbege-<br />

biet), ist der Planfeststellungsbehörde aufgrund fehlender Angaben nicht möglich gewesen.<br />

Die Verfahren sind auch dem Regierungspräsidium Darmstadt als obere Bauaufsichtsbehör-<br />

de unbekannt gewesen (vgl. Schreiben des Regierungspräsidiums Darmstadt vom<br />

01.08.2007).

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