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Planfeststellungsbeschluss Ausbau Flughafen Frankfurt/Main v ...

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<strong>Planfeststellungsbeschluss</strong><br />

<strong>Ausbau</strong> <strong>Flughafen</strong> <strong>Frankfurt</strong> <strong>Main</strong><br />

- 2336 -<br />

C Entscheidungsgründe<br />

III Materielles Recht<br />

- „Niederwiesenäcker“, Leq(3), Tag = ca. 59 – 60 dB(A) und Leq(3), Nacht = ca. 51 – 53 dB(A),<br />

Lärmzunahme am Tag von ca. 5 - 6 dB(A) und Lärmabnahme in der Nacht von ca. 0<br />

– 1 dB(A),<br />

- „Niederwiesenäcker – Im Rod“, Leq(3), Tag = ca. 58 – 60 dB(A) und Leq(3), Nacht = ca. 51 –<br />

53 dB(A), Lärmzunahme am Tag von ca. 4 – 5 dB(A) und Lärmabnahme in der Nacht<br />

von ca. 0 - 1 dB(A), und<br />

- „Östlich der Graslitzer Straße“, Leq(3), Tag = ca. 60 – 61 dB(A) und Leq(3), Nacht = ca. 46 –<br />

48 dB(A), Lärmzunahme am Tag von ca. 10 - 11 dB(A) und Lärmabnahme in der<br />

Nacht von ca. 0 - 1 dB(A).<br />

Auch aufgrund der detaillierten Betrachtung ist von einer erheblichen Lärmzunahme am Tag<br />

in den aufgeführten Bebauungsplangebieten der Gemeinde Nauheim auszugehen. Trotz der<br />

erheblichen Lärmzunahme auf Lärmwerte von bis zu Leq(3), Tag = ca. 62 dB(A) wird aus Sicht<br />

der Planfeststellungsbehörde die Funktion der aufgeführten Bebauungspläne nicht beein-<br />

trächtigt. Die Lärmwerte liegen noch unter einem Dauerschallpegel von Leq(3), Tag = 70 dB(A),<br />

der von den lärmmedizinischen Gutachtern unter dem Blickwinkel der Vermeidung extraau-<br />

raler Gesundheitsschäden als „kritischer Toleranzwert“ angesehen wird. Zudem bleiben<br />

durch die Gewährung von passivem Schallschutz auf Basis der Festsetzung des Lärm-<br />

schutzbereichs durch Rechtsverordnung des Landes im Bereich der Tag-Schutzzone 1 und<br />

Nacht-Schutzzone die gesunden Wohnverhältnisse in den Wohngebieten gewahrt.<br />

Die rechtswirksamen Bebauungspläne können weiterhin ihre Funktion ausüben. Das Bau-<br />

verbot für Wohnungen nach § 5 Abs. 2 FluglärmG gilt nicht für Wohnungen im Geltungsbe-<br />

reich rechtswirksamer Bebauungspläne, § 5 Abs. 3 Nr. 4 FluglärmG. Das Baurecht für Woh-<br />

nungen im Geltungsbereich der noch unbebauten Bebauungspläne wird nicht beeinträchtigt.<br />

Allerdings dürfen neue Wohnungen nur errichtet werden, sofern sie den nach § 7 FluglärmG<br />

festgesetzten Schallschutzanforderungen genügen. Dieser Anspruch des Baurechtsinhabers<br />

besteht gegenüber der Vorhabensträgerin. Der Gemeinde entstehen keine Kosten. Auch<br />

bedarf es keiner Anpassung der Bebauungspläne an die durch das planfestgestellte Vorha-<br />

ben geänderte Situation.<br />

Die Planfeststellungsbehörde hat die starke Lärmbelastung der Gemeinde Nauheim berück-<br />

sichtigt und ist zu dem Ergebnis gekommen, dass keine nachhaltige Störung der rechtswirk-<br />

samen Bebauungsplanung der Stadt vorliegt.<br />

Die Lärmauswirkungen des planfestgestellten Vorhabens führen auch zu keiner nachhaltigen<br />

Störung der Bebauungsplanverfahren der Gemeinde Nauheim.

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