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Planfeststellungsbeschluss Ausbau Flughafen Frankfurt/Main v ...

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<strong>Planfeststellungsbeschluss</strong><br />

<strong>Ausbau</strong> <strong>Flughafen</strong> <strong>Frankfurt</strong> <strong>Main</strong><br />

9.1.1 Emissionsquellen<br />

- 2133 -<br />

C Entscheidungsgründe<br />

III Materielles Recht<br />

Im Gutachten G13.1 (Luftschadstoffe - Flugverkehr) wurden die luftverkehrsbedingten Emis-<br />

sionen betrachtet. Gegenstand des Gutachtens sind die Emissionen aus den Flugzeugtrieb-<br />

werken während des so genannten LTO (Landing-Takeoff)-Zyklus sowie die Emissionen aus<br />

den Hilfsaggregaten der Flugzeuge, die für Triebwerksstarts und zur zeitweiligen Strom- und<br />

Klimaversorgung während der Standzeiten der Flugzeuge auf den Positionsbereichen einge-<br />

setzt werden (so genannte Auxiliary Power Units, APUs). Darüber hinaus wurden in das<br />

Gutachten G13.1 die Emissionen aus Triebwerksstarts auf den Positionen und die Emissio-<br />

nen aus Triebwerksprobeläufen der Flugzeuge während der Standzeiten am Boden sowie<br />

die Emissionen aus Tests ausgebauter Triebwerke im Triebwerksprüfstand im Nordwesten<br />

des <strong>Flughafen</strong>s (Gebäude 475) eingestellt.<br />

Der oben genannte LTO-Zyklus setzt sich zusammen aus dem Landeanflug bis zum Aufset-<br />

zen des Flugzeugs auf der Landebahn, dem Ausrollen bis zum Abrollpunkt, dem Rollen zum<br />

Positionsbereich, auf dem die Abfertigung stattfindet, dem Rollen von der Position zur Start-<br />

bahn, dem Start bis zum Abheben und dem Steigflug. Während der Phasen des LTO-Zyklus<br />

werden die Triebwerke in unterschiedlichen Schubleistungsstufen mit jeweils charakteristi-<br />

schen Emissionseigenschaften, die von der Internationalen Zivilluftfahrtorganisation (Interna-<br />

tional Civil Aviation Organization, ICAO) festgelegt werden, betrieben. Für den Landeanflug<br />

und das Ausrollen wird der Lastzustand Approach herangezogen, dem Rollen zum und vom<br />

Positionsbereich wird der Lastzustand Idle zugeordnet, dem Start wird der Lastzustand Ta-<br />

keoff und dem Steigflug schließlich der Lastzustand Climbout zugewiesen.<br />

Dass die Flugbahnen für An- und Steigflug bis zu einer Flughöhe von 700 m über Grund ver-<br />

folgt wurden und die Ausbreitungsrechnung ab dieser Emissionshöhe abgebrochen wurde,<br />

ist aus Sicht der Planfeststellungsbehörde nicht zu beanstanden. In Anhang B des Gutach-<br />

tens G13.1 hat die Vorhabensträgerin nachgewiesen, dass Flugzeugemissionen oberhalb<br />

einer Flughöhe von 600 m aufgrund der langen Transportzeiten zum Boden und der damit<br />

verbundenen Verdünnung keinen relevanten Beitrag zu den bodennahen Immissionen lie-<br />

fern. Bei einer Begrenzung der zu berücksichtigenden Emissionen bis zu einer Flughöhe von<br />

700 m über Grund wird die Zusatzbelastung am Boden lediglich um ca. 1 % unterschätzt.<br />

Daher hat das Hessische Landesamt für Umwelt und Geologie (HLUG) mit Stellungnahme<br />

vom 14.12.2006 bestätigt, dass der Ausbreitungsrechnung eine ausreichende Emissionshö-<br />

he zugrunde liegt.<br />

Die emittierenden Linienquellen konnten im Vergleich zu den Flugbahnen auch um 100 m,<br />

maximal bis zum Erdboden, abgesenkt werden, um dem Einfluss der von den Flugzeugen

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