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Planfeststellungsbeschluss Ausbau Flughafen Frankfurt/Main v ...

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<strong>Planfeststellungsbeschluss</strong><br />

<strong>Ausbau</strong> <strong>Flughafen</strong> <strong>Frankfurt</strong> <strong>Main</strong><br />

- 2329 -<br />

C Entscheidungsgründe<br />

III Materielles Recht<br />

Stadtteiles Mörfelden ermittelt und sich den prognostizierten äquivalenten Dauerschallpegel<br />

der flugbetriebsbedingten Geräusche am Tag und in der Nacht berechnen lassen (vgl. Auf-<br />

klärungsschreiben der Planfeststellungsbehörde vom 18.05.2007, beantwortet mit Schreiben<br />

der Vorhabensträgerin vom 07.08.2007).<br />

Es handelt sich um folgenden Bebauungsplan des Stadtteiles Mörfelden:<br />

- Nr. 34 „Steinweg Nord“, Mörfelden, Leq(3), Tag = ca. 52 - 60 dB(A) und Leq(3), Nacht = ca.<br />

47 – 57 dB(A), Lärmzunahme am Tag von ca. 1 dB(A) und in der Nacht von ca. 0 – 1<br />

dB(A).<br />

Die Lärmzunahme für den innerhalb der Tag-Schutzzone 1 und Nacht-Schutzzone befindli-<br />

chen Bebauungsplan mit Wohnbebauung ist am Tag mit bis zu ca. 1 dB(A) und in der Nacht<br />

mit bis zu ca. 1 dB(A) nur unerheblich. Die Funktion der aufgeführten Bebauungspläne wird<br />

auch bei Lärmwerten von bis zu Leq(3), Tag = ca. 60 dB(A) und Leq(3), Nacht = ca. 57 dB(A) nicht<br />

beeinträchtigt. Die Lärmwerte liegen noch weit unter einem Dauerschallpegel vom Leq(3), Tag =<br />

70 dB(A) und Leq(3), Nacht = 60 dB(A). Durch die Gewährung von passivem Schallschutz auf<br />

Basis der Festsetzung des Lärmschutzbereichs durch Rechtsverordnung des Landes im<br />

Bereich der Tag-Schutzzone 1 und Nacht-Schutzzone bleiben die gesunden Wohnverhält-<br />

nisse in dem Wohngebiet gewahrt. Zudem gilt das Bauverbot für Wohnungen nach § 5<br />

Abs. 2 FluglärmG nicht für Wohnungen im Geltungsbereich wirksamer Bebauungspläne, § 5<br />

Abs. 3 Nr. 4 FluglärmG. Der rechtswirksame Bebauungsplan kann weiterhin seine Funktion<br />

ausüben. Das Baurecht bleibt bestehen.<br />

Ferner wurden noch die geltend gemachten Bebauungspläne Nr. 34.1 „Nördlich des Zillerin-<br />

ges“ und „Ludwig-Richter-Weg“ gesondert betrachtet, da sie eine Nutzung als Kindergarten<br />

und letzterer als Behindertenwohnanlage vorsehen und innerhalb der prognostizierten Kon-<br />

tur der Tag-Schutzzone 2 liegen.<br />

Für die Bebauungspläne Nr. 34.1 „Nördlich des Zilleringes“ und „Ludwig-Richter-Weg“ erge-<br />

ben sich Lärmwerte von Leq(3), Tag = ca. 59,3 dB(A) und Leq(3), Nacht = ca. 55,4 dB(A) und damit<br />

eine Lärmzunahme am Tag von 1 dB(A) und in der Nacht von 0,5 dB(A) (vgl. G 10.1, Teil C,<br />

Messpunkt Mör_04). Die Lärmzunahme wird als nicht erheblich angesehen. Ferner kann<br />

durch die Gewährung von passivem Schallschutz auf Basis der Festsetzung des Lärm-<br />

schutzbereichs durch Rechtsverordnung des Landes im Bereich der Tag-Schutzzone 2 die<br />

Funktion der Bebauungspläne gewahrt bleiben. Eine nachhaltige Störung des Bebauungs-<br />

planes ist nicht gegeben.

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