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Planfeststellungsbeschluss Ausbau Flughafen Frankfurt/Main v ...

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<strong>Planfeststellungsbeschluss</strong><br />

<strong>Ausbau</strong> <strong>Flughafen</strong> <strong>Frankfurt</strong> <strong>Main</strong><br />

- 2150 -<br />

C Entscheidungsgründe<br />

III Materielles Recht<br />

und Umwelt, über die technische Durchführbarkeit und über die bei der Anwendung der<br />

Grenzwerte in Stufe 1 in den Mitgliedstaaten gemachten Erfahrungen zu überprüfen sind“.<br />

Darüber hinaus bestimmt Art. 10 Abs. 2 S. 2 der Richtlinie, dass die Kommission die PM10-<br />

Grenzwerte für die zweite Stufe dahingehend überprüfen wird, ob sie verbindlich vorge-<br />

schrieben werden sollen oder zu ändern sind. Eine erste für 2003 vorgesehene Revision<br />

dieses „Richtgrenzwertes“ hat jedoch nicht stattgefunden. Es handelt sich somit bei dem<br />

Jahresmittelwert von 20 µg/m 3 für PM10 ausweislich des Wortlauts der Fußnote in Anhang III<br />

und des Art. 10 Abs. 2 S. 2 der Richtlinie 1999/30/EG gerade nicht um einen abschließen-<br />

den, von den Mitgliedstaaten umzusetzenden Grenzwert (so auch das Bundesverwaltungs-<br />

gericht mit Urteil vom 16.03.2006 -BVerwG 4 A 1075.04-). Dementsprechend hat der deut-<br />

sche Verordnungsgeber den Partikelwert zu Recht nicht in nationales Recht übernommen.<br />

Vielmehr wird in der amtlichen Begründung des Regierungsentwurfs ausgeführt, dass mit<br />

dem „Richtgrenzwert“ keinerlei rechtliche Verpflichtung verbunden sei, so dass derzeit kein<br />

Umsetzungserfordernis bestehe (vgl. BT-Drs. 14/7831 S. 33). Dafür, dass der in der Richtli-<br />

nie 1999/30/EG enthaltene „Richtgrenzwert“ der zweiten Stufe keinen verbindlichen Charak-<br />

ter hat, spricht auch der Vorschlag der Kommission für eine Richtlinie des Europäischen Par-<br />

laments und des Rates über Luftqualität und saubere Luft für Europa vom 21.09.2005 (KOM<br />

(2005) 447). Danach soll der Grenzwert für PM10 nicht – wie derzeit noch in der ersten Toch-<br />

terrichtlinie vorgesehen – ab dem 01.01.2010 auf 20 µg/m 3 verschärft, sondern der seit dem<br />

01.01.2005 geltende Jahresmittelwert von 40 µg/m 3 beibehalten werden.<br />

Den Abbildungen 5-98 und 5-99 auf den Seiten 146 f. des Gutachtens G13.4 ist zu entneh-<br />

men, dass die Immissionsänderungen von Prognosenullfall zu Planungsfall gemessen an der<br />

Irrelevanzschwelle in Nr. 4.2.2 a) der TA Luft unauffällig sind. Lediglich auf einer Rasterzelle<br />

im Südbereich des <strong>Flughafen</strong>s, für die eine Zusatzbelastung von mehr als 1,2 µg/m 3 ausge-<br />

wiesen ist, tritt vorhabensbedingt ein mehr als irrelevanter Immissionsbeitrag auf.<br />

Auch mehr als 35 jährliche Überschreitungen des über 24 Stunden gemittelten Kurzzeitwer-<br />

tes von 50 µg PM10/m 3 (vgl. § 4 Abs. 1 der 22. BImSchV) im Kalenderjahr sind nach der Er-<br />

weiterung des <strong>Flughafen</strong>s <strong>Frankfurt</strong> <strong>Main</strong> ausweislich der Abbildungen 5-62 und 5-63 auf<br />

den Seiten 106 f. des Gutachten G13.4 lediglich in den flughafenfernen Bereichen östlich<br />

von Darmstadt bzw. nördlich von Wiesbaden-Delkenheim zu erwarten (s. o.). In den flugha-<br />

fennahen Kommunen dagegen treten im Planungsfall an weniger als 20 Tagen im Kalender-<br />

jahr PM10-Tagesmittelwerte von über 50 µg/m 3 auf. Damit wird der Grenzwert aus § 4 Abs. 1<br />

der 22. BImschV für die Überschreitungshäufigkeit des Tagesmittelwerts sowohl in Kelster-<br />

bach als auch in Okriftel, Eddersheim, Raunheim, Walldorf und Zeppelinheim deutlich unter-<br />

schritten.

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