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Planfeststellungsbeschluss Ausbau Flughafen Frankfurt/Main v ...

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<strong>Planfeststellungsbeschluss</strong><br />

<strong>Ausbau</strong> <strong>Flughafen</strong> <strong>Frankfurt</strong> <strong>Main</strong><br />

- 2317 -<br />

C Entscheidungsgründe<br />

III Materielles Recht<br />

de prognostizierte Lärm wird im Planungsfall an den Nachweispunkten für das Altenpflege-<br />

heim, Dettinger Straße 8, und das Altenpflegeheim, Kirchstraße 4-6, bei Leq(3) = ca. 51,7<br />

dB(A) am Tag und Leq(3) = ca. 45,5 dB(A) in der Nacht liegen (vgl. G10.1, Teil C, Messpunkte<br />

Han_01 und Han_02 und zu den Lärmwerten in der Nacht, Schreiben der Vorhabensträgerin<br />

vom 05.11.2007, Anlage zu B2.3.4, Messpunkte Han_01 und Han_02). Weiter südlich im<br />

Stadtteil Hanau kommt es zu einer Zunahme des aus dem Flugbetrieb resultierenden Lärms<br />

am Tag von 2,0 dB(A) und in der Nacht von 0,7 dB(A) gegenüber dem Prognosenullfall. Die<br />

Lärmbelastung wird im Planungsfall am Nachweispunkt „Krankenhaus, Leimenstraße 20,“ in<br />

dem Bereich von Leq(3) = ca. 50,9 dB(A) am Tag und Leq(3) = ca. 43,7 dB(A) in der Nacht lie-<br />

gen (vgl. G10.1, Teil C, Messpunkt Han_04).<br />

Aus Sicht der Planfeststellungsbehörde werden die Lärmauswirkungen als unerheblich an-<br />

gesehen, da keine Lärmwerte erreicht werden, die nach Einschätzung der Planfeststellungs-<br />

behörde zu einer Beeinträchtigung der Bebauungsplanung in Hanau führen. Die Siedlungs-<br />

flächen des Gebietes der Stadt Hanau werden weder durch Konturen der Tag-Schutzzonen<br />

und Nachtschutzzone nach § 2 Abs. 2 Nr. 1 a) FluglärmG noch durch die nach dem lärmme-<br />

dizinischen Gutachten relevanten Lärmkonturen berührt. Eine nachhaltige Störung der<br />

rechtswirksamen Bebauungsplanung ist nicht gegeben.<br />

Auch die Fortführung der geltend gemachten Bebauungsplanverfahren wird durch die Lärm-<br />

auswirkungen des planfestgestellten Vorhabens nicht beeinträchtigt. Die in Aufstellung be-<br />

findlichen Bebauungspläne liegen in Bereichen, die weder durch das zukünftige Siedlungs-<br />

beschränkungsgebiet, wie im Entwurf 2007 des Regionalplanes Südhessen festgelegt, noch<br />

durch die Konturen der Tag-Schutzzonen und Nacht-Schutzzone nach § 2 Abs. 2 Nr. 1<br />

FluglärmG berührt werden. Darüber hinaus tangieren die nach dem lärmmedizinischen Gut-<br />

achten relevanten Lärmkonturen keinen der geltend gemachten in Aufstellung befindlichen<br />

Bebauungspläne.<br />

Hasselroth<br />

Die Gemeinde Hasselroth hat keine Einwendungen erhoben. Sie hat in ihren Stellungnah-<br />

men vom 17.03.2005 und 03.05.2007 nur allgemein ausgeführt, dass die zusätzlichen Flug-<br />

lärmbelastungen im Widerspruch zu raumrelevanten Entwicklungszielen der Gemeinde Has-<br />

selroth stehen würden.

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