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Planfeststellungsbeschluss Ausbau Flughafen Frankfurt/Main v ...

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<strong>Planfeststellungsbeschluss</strong><br />

<strong>Ausbau</strong> <strong>Flughafen</strong> <strong>Frankfurt</strong> <strong>Main</strong><br />

- 2315 -<br />

C Entscheidungsgründe<br />

III Materielles Recht<br />

Eine konkrete örtliche Zuordnung der in Aufstellung befindlichen Bebauungspläne ist nicht<br />

erfolgt.<br />

Die Stadt Groß-Gerau macht insbesondere auf die Lärmbetroffenheit der Gebiete Hospital-<br />

stück und Friedhof Waldstraße und die fehlenden Entwicklungsmöglichkeiten in diesen Be-<br />

reichen aufmerksam.<br />

Nach den Ermittlungen der Planfeststellungsbehörde ist der in der Einwendung vom<br />

28.02.2005 geltend gemachte Bebauungsplan GG 08 „Am Grünen Weg“ seit 25.01.2007<br />

rechtswirksam (vgl. Aufklärungsschreiben der Planfeststellungsbehörde vom 07.08.2007,<br />

beantwortet mit Schreiben der Kreisstadt Groß-Gerau vom 14.08.2007). Der Bebauungsplan<br />

ist bereits in die vorhergehende Betrachtung der rechtswirksamen Bebauungspläne einbe-<br />

zogen worden.<br />

Nach Aufforderung durch die Planfeststellungsbehörde konnten für die in Aufstellung befind-<br />

lichen Bebauungspläne DB 01 „Lausböhl“, DB 02 „Lausböhl“ und BE 04 „Im Aulengraben“<br />

nur Vorentwürfe und für die anderen Bebauungspläne keine Entwürfe vorgelegt werden (vgl.<br />

Aufklärungsschreiben der Planfeststellungsbehörde vom 07.08.2007, beantwortet mit<br />

Schreiben der Stadt Groß-Gerau vom 14.08.2007). Die geltend gemachten in Aufstellung<br />

befindlichen Bebauungspläne werden von der Planfeststellungsbehörde als noch nicht hin-<br />

reichend konkretisierte Planung angesehen, da das förmliche Planaufstellungsverfahren erst<br />

mit dem Aufstellungsbeschluss gemäß § 2 Abs. 1 BauGB beginnt. Insoweit gilt der Grund-<br />

satz, dass die Planung auf eine andere, zeitlich vorhergehende Planung Rücksicht zu neh-<br />

men hat. Deshalb muss die Stadt Groß-Gerau die angesichts der Lärmauswirkungen ggf.<br />

entstehenden planerische Erschwernisse hinnehmen. Zudem ist zweifelhaft, ob die geltend<br />

gemachten „Bebauungsplanverfahren“ aus dem Jahr 1993 und 1996 noch ernsthaft betrie-<br />

ben werden.<br />

Groß-Zimmern<br />

Die Lärmauswirkungen des planfestgestellten Vorhabens führen zu keiner nachhaltigen Stö-<br />

rung der rechtswirksamen Bebauungspläne und Bebauungsplanverfahren der Gemeinde<br />

Groß-Zimmern.<br />

Die Gemeinde Groß-Zimmern hat ihre Betroffenheit in der Einwendung vom 01.03.2005 nur<br />

allgemein geltend gemacht. Die im Rahmen der Einwendung vom 02.05.2007 (S. 212 ff.)<br />

geltend gemachten Bebauungspläne der Ortsteile Groß-Zimmern und Klein-Zimmern sind<br />

von der Planfeststellungsbehörde geprüft worden.

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