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Planfeststellungsbeschluss Ausbau Flughafen Frankfurt/Main v ...

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<strong>Planfeststellungsbeschluss</strong><br />

<strong>Ausbau</strong> <strong>Flughafen</strong> <strong>Frankfurt</strong> <strong>Main</strong><br />

- 2305 -<br />

C Entscheidungsgründe<br />

III Materielles Recht<br />

- „Nord V“, Leq(3), Tag = ca. 60 – 63 dB(A) und Leq(3), Nacht = ca. 50 – 53 dB(A), Lärmzu-<br />

nahme am Tag von ca. 3 dB(A) und in der Nacht von ca. 7 – 10 dB(A), und<br />

- „Nord VI“, Leq(3), Tag = ca. 61 – 64 dB(A) und Leq(3), Nacht = ca. 52 – 54 dB(A), Lärmzu-<br />

nahme am Tag von ca. 3 - 4 dB(A) und in der Nacht von ca. 9 - 11 dB(A).<br />

Aufgrund der detaillierten Betrachtung ist von einer erheblichen Lärmzunahme in den aufge-<br />

führten Bebauungsplangebieten der Kernstadt Flörsheim auszugehen. Trotz der erheblichen<br />

Lärmzunahme auf Lärmwerte von bis zu Leq(3), Tag = ca. 64 dB(A) und Leq(3), Nacht = ca. 54<br />

dB(A) wird aus Sicht der Planfeststellungsbehörde die Funktion der aufgeführten Bebau-<br />

ungspläne nicht beeinträchtigt. Die Lärmwerte liegen noch unter einem Dauerschallpegel von<br />

Leq(3), Tag = 70 dB(A) und Leq(3), Nacht = 60 dB(A). Zudem bleiben durch die Gewährung von<br />

passivem Schallschutz auf Basis der Festsetzung des Lärmschutzbereichs durch Rechtsver-<br />

ordnung des Landes im Bereich der Tag-Schutzzone 1 und Nacht-Schutzzone die gesunden<br />

Wohnverhältnisse in den Wohngebieten gewahrt.<br />

Die rechtswirksamen Bebauungspläne können weiterhin ihre Funktion ausüben. Das Bau-<br />

verbot für Wohnungen nach § 5 Abs. 2 FluglärmG gilt nicht für Wohnungen im Geltungsbe-<br />

reich rechtswirksamer Bebauungspläne, § 5 Abs. 3 Nr. 4 FluglärmG. Das Baurecht für Woh-<br />

nungen im Geltungsbereich der noch unbebauten Bebauungspläne, insbesondere des erst<br />

am 05.04.2007 rechtswirksam gewordenen Bebauungsplanes „Nord VI“, wird nicht beein-<br />

trächtigt. Allerdings dürfen neue Wohnungen nur errichtet werden, sofern sie den nach § 7<br />

FluglärmG festgesetzten Schallschutzanforderungen genügen. Dieser Anspruch des Bau-<br />

rechtsinhabers besteht gegenüber der Vorhabensträgerin. Der Stadt entstehen keine Kosten.<br />

Auch bedarf es keiner Anpassung der Bebauungspläne an die durch das planfestgestellte<br />

Vorhaben geänderte Situation.<br />

Die Planfeststellungsbehörde hat die starke Lärmbelastung der Kernstadt von Flörsheim am<br />

<strong>Main</strong>, aber auch die Entlastung der Stadtteile Wicker und Weilbach am Tag berücksichtigt.<br />

Sie ist zu dem Ergebnis gekommen, dass keine nachhaltige Störung der rechtswirksamen<br />

Bebauungsplanung der Stadt vorliegt.<br />

Darüber hinaus hat die Planfeststellungsbehörde die in der Einwendung vom 01.03.2005 und<br />

der ergänzenden Stellungnahme vom 14.03.2007 geltend gemachten Bebauungsplanverfah-<br />

ren geprüft. Es handelt sich folgende Bebauungspläne:<br />

- „Auf der Lehmkraut“ , Aufstellungsverfahren, Wohnnutzung, im Stadtteil Wicker,<br />

- „Kirchgewann“, Aufstellungsbeschluss, Geschäftszentrum und Wohnbebauung zwi-<br />

schen Wickerer Straße und Bgm.-Lauck-Straße, Altlastenproblematik noch ungeklärt,

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