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Planfeststellungsbeschluss Ausbau Flughafen Frankfurt/Main v ...

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<strong>Planfeststellungsbeschluss</strong><br />

<strong>Ausbau</strong> <strong>Flughafen</strong> <strong>Frankfurt</strong> <strong>Main</strong><br />

- 2301 -<br />

C Entscheidungsgründe<br />

III Materielles Recht<br />

„Freie Comenius-Schule“ und das Jugendzentrum „Der Stall“ bereits errichtet sind. Insoweit<br />

wird es auch als nicht mehr rechtlich relevant angesehen, dass sich der geltend gemachte<br />

Bebauungsplan innerhalb der prognostizierten Kontur der Tag-Schutzzone 2 befindet. Das<br />

Bauverbot nach § 5 Abs. 1 FluglärmG findet auf bereits errichtete Einrichtungen keine An-<br />

wendung. Zudem wird durch die Gewährung von passivem Schallschutz auf Basis der Fest-<br />

setzung des Lärmschutzbereichs durch Rechtsverordnung des Landes im Bereich der Tag-<br />

Schutzzone 2 die Funktion der Einrichtungen gewahrt.<br />

Hinsichtlich der übrigen in Aufstellung befindlichen Bebauungspläne wird davon ausgegan-<br />

gen, dass aufgrund ihrer vorgesehenen Nutzung die Fortführung der Bebauungsplanverfah-<br />

ren durch das diesen Bereich umfassende Siedlungsbeschränkungsgebiet und die sich aus<br />

dem FluglärmG ergebenden Bauverbote nicht beeinträchtigt wird. Das gilt auch, wenn die an<br />

den Nachweispunkten für besondere schutzbedürftige Bereiche und repräsentative Ortsla-<br />

gen ermittelten Lärmauswirkungen durch das planfestgestellte Vorhaben in Betracht gezo-<br />

gen werden (vgl. G10.1, Teil C, Messpunkte Dar_01 bis Dar_15).<br />

Dieburg<br />

Die Lärmauswirkungen des planfestgestellten Vorhabens führen zu keiner nachhaltigen Stö-<br />

rung der rechtswirksamen Bebauungspläne und Bebauungsplanverfahren der Stadt Dieburg.<br />

In den Einwendungen vom 01.03.2005 und 04.05.2007 hat die Stadt Dieburg eine mögliche<br />

Einschränkung der kommunalen Planungshoheit durch den im <strong>Ausbau</strong>fall zu erwartenden<br />

ansteigenden Fluglärm geltend gemacht. Konkrete Bauleitpläne sind nicht aufgeführt wor-<br />

den.<br />

Die Siedlungsflächen der Stadt Dieburg werden nicht von den für die Auslegung als relevant<br />

angesehenen Fluglärmkonturen von Leq(3) = 50 dB(A) am Tag und Leq(3) = 45 dB(A) in der<br />

Nacht berührt, so dass keine nachhaltige Störung der rechtswirksamen Bebauungspläne<br />

anzunehmen ist.<br />

Erlensee<br />

Die Lärmauswirkungen des planfestgestellten Vorhabens führen zu keiner nachhaltigen Stö-<br />

rung der rechtswirksamen Bebauungspläne und Bebauungsplanverfahren der Gemeinde<br />

Erlensee.

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