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Planfeststellungsbeschluss Ausbau Flughafen Frankfurt/Main v ...

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<strong>Planfeststellungsbeschluss</strong><br />

<strong>Ausbau</strong> <strong>Flughafen</strong> <strong>Frankfurt</strong> <strong>Main</strong><br />

- 2286 -<br />

C Entscheidungsgründe<br />

III Materielles Recht<br />

ten Bauleitpläne mit den Nachweispunkten anhand des Planteiles B11 Kap. 19 abgeglichen<br />

worden.<br />

Für die Betrachtung der Lärmauswirkungen ist die AzB-99 herangezogen worden, da auch<br />

die Aussagen der Lärmgutachter auf Berechnungen nach der AzB-99 beruhen. Die Lärmgut-<br />

achter bezeichnen einen Dauerschallpegel von Leq(3), Tag = 70 dB(A) unter dem Blickwinkel<br />

der Vermeidung extraauraler Gesundheitsschäden als „Kritischen Toleranzwert", der nach<br />

ihren Erläuterungen signalisiert, dass Gesundheitsgefährdungen und/oder Gesundheits-<br />

beeinträchtigungen nicht mehr ausgeschlossen werden können (Gutachten G 12.1, Allge-<br />

meiner Teil, Entwicklung von Fluglärmkriterien für ein Schutzkonzept, 30. Juli 2004, S. 181,<br />

185). Auch nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts beginnt bei einem Dauer-<br />

schallpegel von 70 dB(A) am Tag in Wohngebieten der verfassungsrechtlich kritische Be-<br />

reich (BVerwGE 127, 95, 140, BVerwGE 125, 116, 249 f. m.w.N.). In diesem Bereich sieht<br />

die Planfeststellungsbehörde einen Übernahmeanspruch gemäß § 74 Abs. 2 S. 3 HVwVfG<br />

als gegeben an. Zudem sieht die Planfeststellungsbehörde im Hinblick auf die zuvor zitierte<br />

Rechtssprechung des Bundesverwaltungsgerichts einen Dauerschallpegel von Leq(3), Nacht =<br />

60 dB(A) als geeignet an, zu einem Übernahmeanspruch für Wohngebäude zu führen. Durch<br />

die Ausübung des Übernahmeanspruchs kann sich ggf. mittelbar die städtebauliche Situation<br />

eines rechtswirksamen Bebauungsplanes mit Wohnbebauung verändern. Deshalb hat die<br />

Planfeststellungsbehörde geprüft, ob Lärmwerte, von einem Dauerschallpegel von Leq(3), Tag =<br />

70 dB(A) und Leq(3), Nacht = 60 dB(A) in den im flughafennahen Umfeld liegenden Städten und<br />

Gemeinden erreicht werden.<br />

Hinsichtlich der in Aufstellung befindlichen Bebauungspläne hat die Planfeststellungsbehör-<br />

de bei ihrer Prüfung den Grundsatz berücksichtigt, dass die Planung auf eine andere, zeitlich<br />

vorhergehende Planung Rücksicht zu nehmen hat. Ein hinreichender Grad der Konkretisie-<br />

rung des planfestgestellten Vorhabens ist von der Planfeststellungsbehörde zum Zeitpunkt<br />

der Auslegung vom 17.01.2005 bis 16.02.2005 angenommen worden. Zu diesem Zeitpunkt<br />

hinreichend konkretisierte Bebauungspläne hat die Planfeststellung bei ihrer Prüfung be-<br />

rücksichtigt. Als Anhaltspunkt für eine hinreichende Konkretisierung der Bebauungsplanung<br />

ist das Vorliegen des Aufstellungsbeschlusses gesehen worden, da das förmliche Planauf-<br />

stellungsverfahren erst mit dem Aufstellungsbeschluss gemäß § 2 Abs. 1 BauGB beginnt.<br />

Die Planfeststellungsbehörde hat die in den Einwendungen geltend gemachten und hinrei-<br />

chend konkretisierten Bebauungsplanverfahren darauf hin überprüft, ob ihre Fortführung<br />

durch die Lärmauswirkungen des Vorhabens beeinträchtigt wird. In diesem Zusammenhang<br />

ist geprüft worden, ob die Ausweisung des zukünftigen Siedlungsbeschränkungsgebietes,<br />

wie im Entwurf 2007 des Regionalplanes Südhessen festgelegt, und/oder die sich aus dem

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