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Planfeststellungsbeschluss Ausbau Flughafen Frankfurt/Main v ...

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<strong>Planfeststellungsbeschluss</strong><br />

<strong>Ausbau</strong> <strong>Flughafen</strong> <strong>Frankfurt</strong> <strong>Main</strong><br />

- 2285 -<br />

C Entscheidungsgründe<br />

III Materielles Recht<br />

Einrichtungen errichtet werden sollen. Das Gesetz toleriert aber den Bestand bereits errich-<br />

teter Wohnungen bzw. schutzbedürftiger Einrichtungen und lässt sogar nach § 5 Abs. 1 S. 3,<br />

Abs. 3 FluglärmG Ausnahmen von den Bauverboten unter der Voraussetzung zu, dass den<br />

Schallschutzanforderungen nach § 7 FluglärmG genüge getan worden ist. Nach der Wertung<br />

des Gesetzgebers sind demnach das Wohnen und andere immissionsempfindliche Nutzun-<br />

gen in der Umgebung eines Flugplatzes in gesunder Weise möglich, wenn die durch be-<br />

stimmte Lärmwerte ausgelösten gesetzlichen Vorgaben beachtet werden (siehe auch die<br />

Begründung zum Gesetzentwurf des Bundesregierung, Bundestags-Drucksache 16/508,<br />

S. 13). Dies hat die Planfeststellungsbehörde im Rahmen ihrer Prüfung berücksichtigt.<br />

Die Planfeststellungsbehörde hat die Bebauungspläne mit Festsetzungen von Wohnnutzung<br />

innerhalb der Tag-Schutzzone 1 und Nacht-Schutzzone, mit Festsetzungen für Krankenhäu-<br />

ser, Altenheime, Erholungsheime und ähnliche in gleichem Maße schutzbedürftige Einrich-<br />

tungen in der Tag-Schutzzone 2 und Nacht-Schutzzone und mit Festsetzungen für Schulen,<br />

Kindergärten und ähnliche in gleichem Maße schutzbedürftige Einrichtungen in der Tag-<br />

Schutzzone 2 einer Detailbetrachtung unterzogen.<br />

Dazu hat die Vorhabensträgerin nach Aufforderung der Planfeststellungsbehörde durch das<br />

Gutachterbüro Infrastruktur und Umwelt, Professor Böhm und Partner, alle rechtswirksamen<br />

und im Verfahren befindlichen Bebauungsplanungen mit Wohnnutzung im Umfeld des Flug-<br />

hafens innerhalb der Tag-Schutzzone 1 und der Nacht-Schutzzone erhoben. Zudem wurde<br />

von der Vorhabensträgerin der aus dem Flugbetrieb resultierende prognostizierte Lärm für<br />

den Prognosenullfall und den Planungsfall für jeden Bebauungsplan bzw. in Aufstellung be-<br />

findlichen Bebauungsplan nach der AzB-99 berechnet (vgl. Aufklärungsschreiben der Plan-<br />

feststellungsbehörde vom 18.05.2007, beantwortet mit Schreiben der Vorhabensträgerin<br />

vom 07.08.2007). Darüber hinaus sind die Lärmwerte für die Nacht Leq(3), Nacht aufgrund der<br />

Zulassung von 17 planmäßigen Flugbewegungen in der Nacht zwischen 23 Uhr und 5 Uhr<br />

neu berechnet worden. Die Neuberechnung hat jedoch zu keiner Veränderung der Lärmwer-<br />

te geführt, da die dB(A)-Angaben auf ganze Zahlen gerundet sind (vgl. Aufklärungsschreiben<br />

der Planfeststellungsbehörde vom 25.10.2007, beantwortet mit Schreiben der Vorhabensträ-<br />

gerin vom 05.11.2007).<br />

Weiterhin hat die Planfeststellungsbehörde alle geltend gemachten rechtswirksamen und im<br />

Verfahren befindlichen Bauleitplanungen mit einer Nutzung für Krankenhäuser, Altenheime,<br />

Erholungsheime, Schulen, Kindergärten und ähnliche in gleichem Maße schutzbedürftige<br />

Einrichtungen innerhalb der Tag-Schutzzone 2 bzw. der Nacht-Schutzzone geprüft. Die<br />

Lärmwerte sind dem Gutachten G10.1, Teil C, entnommen worden und die geltend gemach-

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