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Planfeststellungsbeschluss Ausbau Flughafen Frankfurt/Main v ...

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<strong>Planfeststellungsbeschluss</strong><br />

<strong>Ausbau</strong> <strong>Flughafen</strong> <strong>Frankfurt</strong> <strong>Main</strong><br />

- 2284 -<br />

C Entscheidungsgründe<br />

III Materielles Recht<br />

19, Nachweispunkte für besonders schutzbedürftige Bereiche und repräsentative Ortslagen,<br />

in der Fassung vom 14.09.2006). Nur im Bereich der Nachweispunkte Mör_05 bis Mör_08<br />

und Mör_10 ist eine Addition mit der im Gutachten C10.1 Teil D dargestellten sonstigen Ge-<br />

räusche vorgenommen worden, da sie sich nur in diesem Bereich auswirken (vgl. Differenz-<br />

betrachtung für die Nachweispunkte für besonders schutzbedürftige Bereiche, Aufklärungs-<br />

schreiben der Planfeststellungsbehörde vom 07.08.2007, beantwortet mit Schreiben der<br />

Vorhabensträgerin vom 10.09.2007). Zudem hat sich die Planfeststellungsbehörde für ein-<br />

zelne Ortsteile zusätzliche Nachweispunkte von der Vorhabensträgerin berechnen lassen<br />

(vgl. Aufklärungsschreiben der Planfeststellungsbehörde vom 07.08.2007, beantwortet mit<br />

Schreiben der Vorhabensträgerin vom 10.09.2007). Schließlich sind die Lärmwerte für die<br />

Nacht Leq(3), Nacht aufgrund der Zulassung von 17 planmäßigen Flugbewegungen in der Nacht<br />

zwischen 23 Uhr und 5 Uhr neu berechnet und – soweit die Berechnungen eine Erhöhung<br />

der Lärmwerte ergeben haben – für die Bewertung der Auswirkungen in der Nacht herange-<br />

zogen worden (vgl. Aufklärungsschreiben der Planfeststellungsbehörde vom 25.10.2007,<br />

beantwortet mit Schreiben der Vorhabensträgerin vom 05.11.2007).<br />

Ob die Funktion im Sinne einer geordneten städtebaulichen Entwicklung noch gewahrt ist,<br />

muss die Planfeststellungsbehörde, entgegen der Auffassung von zahlreichen Einwendern,<br />

nicht anhand der Orientierungswerte der DIN 18005 bestimmen. Sie dienen nur im Bauleit-<br />

planverfahren als Orientierung für die Abwägung, ob die Anforderungen an gesunde Wohn-<br />

und Arbeitsverhältnisse gewahrt sind. Im Rahmen des luftverkehrsrechtlichen Planfeststel-<br />

lungsverfahrens wird durch die Anwendung der Regelungen des Luftverkehrsrechts gewähr-<br />

leistet, dass trotz der vorhabenbedingten Lärmauswirkungen die Anforderungen an die ge-<br />

sunden Wohn- und Arbeitsverhältnisse in den betroffenen Baugebieten gewahrt sind.<br />

Einen Anhaltspunkt, ob ein Bebauungsplan aufgrund der erhöhten Lärmbelastung nicht mehr<br />

die Funktion erfüllen kann, die ihm ursprünglich im Sinne einer geordneten städtebaulichen<br />

Entwicklung zukommen sollte, bieten die in § 5 FluglärmG enthaltenen Bauverbote. Diese<br />

sehen ein Bauverbot für Krankenhäuser, Altenheime, Erholungsheime und ähnliche in glei-<br />

chem Maße schutzbedürftige Einrichtungen in der Tag-Schutzzone 2 und Nacht-Schutzzone<br />

innerhalb der Konturen LAeq Tag = 55 dB(A) und LAeq Nacht = 53 dB(A), LAmax = 6 mal 72 dB(A),<br />

für Schulen, Kindergärten und ähnliche in gleichem Maße schutzbedürftige Einrichtungen in<br />

der Tag-Schutzzone 2 innerhalb der Kontur LAeq Tag = 55 dB(A) und für die Errichtung von<br />

Wohnungen in der Tag-Schutzzone 1 und Nacht-Schutzzone innerhalb der Konturen LAeq Tag<br />

= 60 dB(A) und LAeq Nacht = 53 dB(A), LAmax = 6 mal 72 dB(A) vor.<br />

Den Bauverboten in § 5 Abs. 1 S. 1 und 2; Abs. 2 FluglärmG liegt die gesetzgeberische Wer-<br />

tung zugrunde, dass innerhalb dieser Bereiche keine Wohnungen bzw. schutzbedürftigen

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