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Planfeststellungsbeschluss Ausbau Flughafen Frankfurt/Main v ...

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<strong>Planfeststellungsbeschluss</strong><br />

<strong>Ausbau</strong> <strong>Flughafen</strong> <strong>Frankfurt</strong> <strong>Main</strong><br />

- 2283 -<br />

C Entscheidungsgründe<br />

III Materielles Recht<br />

Insbesondere bleiben die bestehenden Bebauungspläne und die daraus resultierenden<br />

Baurechte (§ 30 BauGB) durch den <strong>Planfeststellungsbeschluss</strong> unberührt. Die von Seiten<br />

der Städte und Gemeinden eingewandten Befürchtungen, durch die Zunahme der Lärmbe-<br />

lastung würden städtebauliche Missstände entstehen bzw. Bebauungspläne funktionslos<br />

werden, sind unbegründet.<br />

16.1.3.1 Prüfungsmaßstab<br />

Von den umliegenden Kommunen des <strong>Flughafen</strong>s <strong>Frankfurt</strong> <strong>Main</strong> wird die Zunahme der<br />

Lärmbelastung gerügt und geltend gemacht, dass sich die mit dem Vorhaben verbundene<br />

Lärmbelastung auf die bestehende rechtswirksame Bauleitplanung auswirke.<br />

Die Planfeststellungsbehörde hat geprüft, ob durch die Lärmzunahme eine nachhaltige Stö-<br />

rung der bereits rechtswirksamen Bebauungspläne ausgelöst werden kann. Eine solche ist<br />

anzunehmen, wenn die Bebauungspläne aufgrund des vorhabensbedingten erheblichen<br />

Lärmzuwachses nicht mehr die Funktion erfüllen können, die ihnen ursprünglich im Sinne<br />

einer geordneten städtebaulichen Entwicklung zukommen sollte.<br />

Dazu hat die Planfeststellungsbehörde im Rahmen ihrer Abwägung den in den Einwendun-<br />

gen enthaltenden Vortrag zu den Bebauungsplänen betrachtet und die Bebauungspläne<br />

ausgewertet, soweit sie sich innerhalb der für die Auslegung relevanten Fluglärmkonturen<br />

von Leq(3) = 50 dB(A) am Tag und Leq(3) = 45 dB(A) in der Nacht unter Berücksichtigung der<br />

einfachen „Sigmaregelung“ (vgl. C III 6.1.2.1.3) befinden. In diesem Zusammenhang sind<br />

jeweils die Siedlungsflächen der Städte und Gemeinden betrachtet worden, in deren Berei-<br />

chen rechtswirksame Bebauungspläne geltend gemacht worden sind.<br />

Zur Bestimmung der Erheblichkeit des Lärmzuwachses hat sich die Planfeststellungsbehör-<br />

de an der Wertung in § 2 Abs. 2 FluglärmG orientiert und eine erhebliche Lärmzunahme bei<br />

einer Zunahme des äquivalenten Dauerschallpegels der im Gutachten G10.1 Teil C zusam-<br />

mengefassten flugbetriebsbedingten Geräusche am Tag oder in der Nacht von 2 dB(A) an-<br />

genommen. Der Prognosenullfall wurde dabei als „plangegebene Vorbelastung“ zugrunde<br />

gelegt.<br />

Die flugbetriebsbedingte Lärmbelastung für die Ermittlung der Lärmzunahme gegenüber dem<br />

Prognosenullfall ist dem Gutachten G 10.1, Teil C (Gutachten G 10.1, Flugbetriebsbedingte<br />

und sonstige Geräuschimmissionen ausgehend vom Gelände des <strong>Flughafen</strong>s, Teil C –<br />

Zusammenfassende Darstellung der flugbetriebsbedingten Geräuschimmissionen, in der<br />

Fassung vom 20.11.2006, Tabelle 1-2 u. 1-3) entnommen worden. Die einzelnen Nachweis-<br />

punkte ergeben sich aus dem Planteil B11, Kap. 19 (Planteil B11, Planungsgrundlagen, Kap.

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