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Planfeststellungsbeschluss Ausbau Flughafen Frankfurt/Main v ...

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<strong>Planfeststellungsbeschluss</strong><br />

<strong>Ausbau</strong> <strong>Flughafen</strong> <strong>Frankfurt</strong> <strong>Main</strong><br />

- 2282 -<br />

C Entscheidungsgründe<br />

III Materielles Recht<br />

Höhe von 144 m ü.NN zulässt, widerspricht den Erfordernissen der Richtlinien über die Hin-<br />

dernisfreiheit für Start- und Landebahnen mit Instrumentenflugbetrieb im südlichen Teil des<br />

Bebauungsplanes.<br />

Die Funktion des Bebauungsplanes wird durch die mögliche Beschränkung der zulässigen<br />

Bauhöhe für das Teilgebiet GET4-4 und der zulässigen Bauhöhen für Tragkonstruktionen,<br />

Kamine und Belüftungsanlagen nicht beeinträchtigt, da die gemäß den Richtlinien über die<br />

Hindernisfreiheit für Start- und Landebahnen mit Instrumentenflugbetrieb des BMVBW noch<br />

zulässigen Bauhöhen von über 24 m für die vorgesehene gewerbliche Nutzung ausreichend<br />

sind. Zudem ist die Vorhabensträgerin selbst Eigentümerin und kann somit die Umsetzung<br />

des Bebauungsplanes bzw. Vermarktung der vom Bebauungsplan erfassten Grundstücke<br />

selbst steuern.<br />

Dasselbe gilt für den von der Planfeststellungsbehörde geprüften Bereich des Bebauungs-<br />

planes „Mönchhof/Teilbereich Raunheim“ vom 05.10.2001 (vgl. Aufklärungsschreiben der<br />

Planfeststellungsbehörde vom 27.11.2006, beantwortet mit Schreiben der Vorhabensträgerin<br />

vom 02.05.2007). Auch hier wird die Funktion des Bebauungsplanes durch die mögliche Be-<br />

schränkung der zulässigen Bauhöhe für die Teilgebiete GET4-2 und GET4-3 und der möglichen<br />

Bauhöhen für Tragkonstruktionen, Kamine und Belüftungsanlagen nicht beeinträchtigt, da<br />

die gemäß der Richtlinien über die Hindernisfreiheit für Start- und Landebahnen mit Instru-<br />

mentenflugbetrieb des BMVBW noch zulässigen Bauhöhen von über 27 m für die vorgese-<br />

hene gewerbliche Nutzung ausreichend sind. Zudem ist die Vorhabensträgerin auch hier<br />

selbst Eigentümerin und kann somit die Umsetzung des Bebauungsplanes bzw. Vermark-<br />

tung der vom Bebauungsplan erfassten Grundstücke selbst steuern.<br />

Darüber hinaus hat die Planfeststellungsbehörde auch den Bereich des Bebauungsplanes<br />

3/89 „Taubengrund“ vom 14.04.2000 geprüft (vgl. Aufklärungsschreiben der Planfeststel-<br />

lungsbehörde vom 27.11.2006, beantwortet mit Schreiben der Vorhabensträgerin vom<br />

02.05.2007). Sie ist zu dem Ergebnis gekommen, dass die Funktion des Bebauungsplanes,<br />

welche auf ein Gewerbegebiet gerichtet ist, durch die mögliche Beschränkung der End-<br />

wuchshöhen für Gehölze nicht beeinträchtigt wird, da sich mögliche Höhenbeschränkungen<br />

nicht auf die Nutzung der betroffenen Gewerbegrundstücke auswirken.<br />

16.1.3 Nachhaltige Störungen durch Lärmbelastungen<br />

Die für den Betrieb des <strong>Flughafen</strong>s im Jahr 2020 prognostizierten Lärmbelastungen führen<br />

zum Teil zu einer Beeinträchtigung, jedoch zu keiner nachhaltigen Störung der Bauleitpla-<br />

nung der Städte und der Gemeinden.

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