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Planfeststellungsbeschluss Ausbau Flughafen Frankfurt/Main v ...

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<strong>Planfeststellungsbeschluss</strong><br />

<strong>Ausbau</strong> <strong>Flughafen</strong> <strong>Frankfurt</strong> <strong>Main</strong><br />

- 2281 -<br />

C Entscheidungsgründe<br />

III Materielles Recht<br />

Mit den Regelungen des § 12 Abs. 2 und Abs. 3 LuftVG ist keine konkrete Beschränkung der<br />

Bauhöhe verbunden. Vielmehr wird die Entscheidung, ob ein Gebäude errichtet werden darf,<br />

in das Baugenehmigungsverfahren verlagert und das formelle Zustimmungserfordernis der<br />

Luftfahrtbehörden geregelt.<br />

Die Zustimmung der Luftfahrtbehörden ist eine Einzelfallentscheidung, die unter der Maßga-<br />

be der Gewährleistung der flugbetrieblichen Sicherheit steht. Ein Maßstab für die Zustim-<br />

mung der Luftfahrtbehörden und somit auch ein Anhaltspunkt für mögliche Beeinträchtigun-<br />

gen der kommunalen Planungshoheit sind die Sicherheitsanforderungen gemäß den Richtli-<br />

nien über die Hindernisfreiheit für Start- und Landebahnen mit Instrumentenflugbetrieb des<br />

BMVBW (inzwischen BMVBS) vom 02.11.2001. Durch die Festsetzung freizuhaltender Flä-<br />

chen in diesen Richtlinien werden die zulässigen Bauhöhen begrenzt.<br />

Bei Anwendung dieser Richtlinien kommt die Planfeststellungsbehörde nach ihren Ermittlun-<br />

gen zu dem Ergebnis, dass die im geltend gemachten Bebauungsplan „Mönchhof – Teilbe-<br />

reich Kelsterbach“ vom 05.10.2001 im Text in Ziffer 2.3.3 und 2.3.4 festgesetzten Bauhöhen<br />

teilweise mit den Vorgaben der Richtlinien nicht vereinbar sind (Aufklärungsschreiben der<br />

Planfeststellungsbehörde vom 27.11.2006, beantwortet mit Schreiben der Vorhabensträgerin<br />

vom 02.05.2007).<br />

Nach der Textfestsetzung in 2.3.3 ist in dem Teilgebiet GET4-4 eine Höhe der baulichen Anla-<br />

gen bis zu 30 m bzw. auf 15 % der Fläche eine Höhe von bis zu 40 m zulässig. Die Gelän-<br />

dehöhe für das Gebiet liegt bei 90,19 m ü.NN. Die Höhe der von Luftfahrthindernissen ge-<br />

mäß den Richtlinien über die Hindernisfreiheit für Start- und Landebahnen mit Instrumenten-<br />

flugbetrieb des BMVBW freizuhaltenden Fläche liegt im südöstlichen Bereich der überbauba-<br />

ren Fläche GET4-4 bei ca. 114 m ü.NN und im nordwestlichen Bereich bei bis zu 140 m ü.NN,<br />

so dass das Gebäude im südöstlichen Teil der Baufläche schon mit einer Gebäudehöhe über<br />

24 m in den Hindernisbereich hineinragen würden, während der nordwestliche Teil der Bau-<br />

fläche unberührt bliebe. Insoweit wären die Vorgaben der Richtlinien nicht mit der Textfest-<br />

setzung in 2.3.3 vereinbar.<br />

Zudem ist der letzte Satz der Textfestsetzung 2.3.4 nicht mit den Richtlinien vereinbar, da die<br />

Höhe der von Luftfahrthindernissen gemäß den Richtlinien über die Hindernisfreiheit für<br />

Start- und Landebahnen mit Instrumentenflugbetrieb des BMVBW freizuhaltenden Fläche auf<br />

den Flächen des Bebauungsplanes zwischen 114 m ü.NN und 185 m ü.NN liegt. Eine Fest-<br />

setzung, die grundsätzlich ein Überschreiten der festgesetzten maximal zulässigen Höhe der<br />

baulichen Anlagen durch erforderliche Tragkonstruktionen (Pylone o.ä.) sowie Kamine und<br />

Belüftungsanlagen im gesamten Geltungsbereich des Bebauungsplans maximal bis zu einer

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