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Planfeststellungsbeschluss Ausbau Flughafen Frankfurt/Main v ...

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<strong>Planfeststellungsbeschluss</strong><br />

<strong>Ausbau</strong> <strong>Flughafen</strong> <strong>Frankfurt</strong> <strong>Main</strong><br />

- 2280 -<br />

C Entscheidungsgründe<br />

III Materielles Recht<br />

punkte für eine Versagung der Zustimmung der Luftfahrtbehörde bei Ausnutzung der Bauhö-<br />

henfestsetzungen in dem Bebauungsplan „Mönchhof – Teilbereich Kelsterbach“ bestehen.<br />

Die Gebiete der Kommunen Bischofsheim, Flörsheim am <strong>Main</strong>, <strong>Frankfurt</strong> am <strong>Main</strong>, Gins-<br />

heim-Gustavsburg, Hattersheim am <strong>Main</strong>, Hochheim am <strong>Main</strong>, Hofheim am Taunus, Kelster-<br />

bach, Kriftel, Raunheim und Wiesbaden unterliegen teilweise erstmals bzw. in größerem<br />

Umfang dem nach §§ 12 ff. LuftVG geregelten Bauschutzbereich. Für die Gemeinden im<br />

Bauschutzbereich gilt das Zustimmungserfordernis der Luftfahrtbehörden für die Erteilung<br />

einer Baugenehmigung gemäß § 12 Abs. 2 und 3 LuftVG.<br />

So darf nach § 12 Abs. 2 S. 1 LuftVG eine Baugenehmigung für die Errichtung von Bauwer-<br />

ken im Umkreis von 1,5 km Halbmesser um den <strong>Flughafen</strong>bezugspunkt sowie auf den Start-<br />

und Landeflächen und den Sicherheitsflächen nur mit Zustimmung der Luftfahrtbehörden<br />

erteilt werden (vgl. Übersichtsplan Landebahn Nordwest mit Bauschutzbereich, A3.1.7). Das<br />

Gebiet der Stadt Kelsterbach wird durch die Festlegungen des Bauschutzbereiches nach<br />

§ 12 Abs. 2 S. 1 LuftVG erstmalig berührt. Unmittelbare Wirkungen für die Bauleitplanung<br />

folgen daraus nicht.<br />

Nach § 12 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 LuftVG bedürfen Bauwerke der Zustimmung der Luftfahrtbehör-<br />

den außerhalb der Anflugsektoren im Umkreis von 4 km Halbmesser um den <strong>Flughafen</strong>be-<br />

zugspunkt ab einer Höhe von 25 m (Nr. 1a) und im Umkreis von 4 km bis 6 km Halbmesser<br />

um den <strong>Flughafen</strong>bezugspunkt ab einer Höhe von 45 m bis 100 m ansteigend (Nr. 1b), je-<br />

weils bezogen auf den <strong>Flughafen</strong>bezugspunkt (vgl. Übersichtsplan Landebahn Nordwest mit<br />

Bauschutzbereich, A3.1.7). Das Gebiet der Städte und Gemeinden Hattersheim am <strong>Main</strong>,<br />

Hofheim am Taunus, Kelsterbach, Kriftel und <strong>Frankfurt</strong> am <strong>Main</strong> wird durch den Bauschutz-<br />

bereich gemäß § 12 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 LuftVG stärker bzw. erstmalig berührt. Unmittelbare<br />

Wirkungen für die Bauleitplanung folgen daraus nicht.<br />

Ferner bedürfen Bauwerke der Zustimmung der Luftfahrtbehörden nach § 12 Abs. 3 S. 1<br />

Nr. 2 LuftVG innerhalb der Anflugsektoren von dem Ende der Sicherheitsflächen bis zu ei-<br />

nem Umkreis um den Landebahnbezugspunkt von 10 km Halbmesser, die von 0 m bis<br />

100 m Höhe ansteigt, (Nr. 2a) und im Umkreis um den Landebahnbezugspunkt von 10 km<br />

bis 15 km Halbmesser ab einer Höhe von 100 m (vgl. Übersichtsplan Landebahn Nordwest<br />

mit Bauschutzbereich, A3.1.7). Das Gebiet der Städte und Gemeinden Bischofsheim, Flörs-<br />

heim am <strong>Main</strong>, Ginsheim-Gustavsburg, Hattersheim am <strong>Main</strong>, Hochheim am <strong>Main</strong>, Kelster-<br />

bach, Raunheim, Rüsselsheim, Wiesbaden und <strong>Frankfurt</strong> am <strong>Main</strong> wird durch den Bau-<br />

schutzbereich nach § 12 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 LuftVG stärker bzw. erstmalig berührt. Unmittelba-<br />

re Wirkungen für die Bauleitplanung folgen daraus nicht.

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