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Planfeststellungsbeschluss Ausbau Flughafen Frankfurt/Main v ...

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<strong>Planfeststellungsbeschluss</strong><br />

<strong>Ausbau</strong> <strong>Flughafen</strong> <strong>Frankfurt</strong> <strong>Main</strong><br />

- 2279 -<br />

C Entscheidungsgründe<br />

III Materielles Recht<br />

reits das planfestgestellte Vorhaben aus (vgl. Regionalplan Südhessen/Regionaler Flächen-<br />

nutzungsplan, Regionaler Flächennutzungsplan, Vorentwurf 2007, IV Gemeindeteil, S. 95).<br />

Die Städte Mörfelden-Walldorf und Rüsselsheim haben vorgetragen, dass das Vorhaben den<br />

im Flächennutzungsplan dargestellten und durch das planfestgestellte Vorhaben betroffenen<br />

„Waldflächen“ widerspricht. Diese wurden jedoch jeweils von den Städten lediglich gemäß<br />

§ 5 Abs. 4 BauGB nachrichtlich übernommen und dokumentieren keine eigenständige plane-<br />

rische Entscheidung (vgl. HessVGH, Urteil vom 28.06.2005 – 12 A 3/05 – UA S. 19; 12 A<br />

3933/04 – UA S. 25). Zudem befinden sich die durch das Vorhaben in Anspruch genomme-<br />

nen Teilflächen an der nordöstlichen Grenze der Stadt Rüsselheim und der nordwestlichen<br />

Grenze der Stadt Mörfelden-Walldorf. Diese Teilflächen liegen insbesondere bei Rüssels-<br />

heim weit entfernt von der gemeindlichen Bebauung. Sie weisen aufgrund ihrer Entfernung<br />

zu bebaubaren Flächen keinen Bezug zur städtebaulichen Planung auf.<br />

Auf die Frage, ob ein Widerspruch nach § 7 BauGB durch die Vorhabensträgerin erfolgte,<br />

kommt es nicht an, da es an einem relevanten Verstoß durch die unmittelbare Flächeninan-<br />

spruchnahme fehlt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 22.06.1993 – 4 B 45.93 – ).<br />

16.1.2 Nachhaltige Störung durch die Erweiterung des Bauschutzbereiches und<br />

Bauhöhenbeschränkungen<br />

Die zur Gewährleistung der flugbetrieblichen Sicherheit notwendigen Bauhöhenbeschrän-<br />

kungen und die Erweiterung des Bauschutzbereiches aufgrund der Nordwestlandebahn füh-<br />

ren zu keiner nachhaltigen Störung der Bauleitplanung.<br />

Die im <strong>Ausbau</strong>fall von der Erweiterung des Bauschutzbereichs und den Bauhöhenbeschrän-<br />

kungen betroffenen Städte und Gemeinden Bischofsheim, Flörsheim am <strong>Main</strong>, <strong>Frankfurt</strong> am<br />

<strong>Main</strong>, Ginsheim-Gustavsburg, Hattersheim am <strong>Main</strong>, Hochheim am <strong>Main</strong>, Hofheim am Tau-<br />

nus, Kriftel, Raunheim, Rüsselsheim und Wiesbaden haben in ihren schriftlichen Einwen-<br />

dungen keine konkrete Betroffenheit ihrer Bauleitplanung durch Bauhöhenbeschränkungen<br />

oder die Erweiterung des Bauschutzbereiches dargelegt. Nur die Stadt Kelsterbach hat in<br />

ihrer Einwendung die Beeinträchtigung der Festsetzungen des Bebauungsplanes „Mönchhof<br />

– Teilbereich Kelsterbach“ vom 05.10.2001 durch Bauhöhenbeschränkungen geltend ge-<br />

macht und auf die Betroffenheit ihrer Planungshoheit durch die Erweiterung des Bauschutz-<br />

bereiches auf das gesamte Stadtgebiet hingewiesen.<br />

Dementsprechend hat die Planfeststellungsbehörde geprüft, inwieweit die Erweiterung des<br />

Bauschutzbereiches in die Bauleitplanung der Kommunen eingreifen kann und ob Anhalts-

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