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Planfeststellungsbeschluss Ausbau Flughafen Frankfurt/Main v ...

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<strong>Planfeststellungsbeschluss</strong><br />

<strong>Ausbau</strong> <strong>Flughafen</strong> <strong>Frankfurt</strong> <strong>Main</strong><br />

- 2271 -<br />

C Entscheidungsgründe<br />

III Materielles Recht<br />

keit des planfestgestellten Vorhabens aufgrund der – zeitlich nach dem Raumordnungsver-<br />

fahren – vorgenommenen Änderung des Landesentwicklungsplans hinreichend gewährleis-<br />

tet ist.<br />

16 Kommunale Gebiets- und Planungshoheit<br />

Das planfestgestellte Vorhaben berücksichtigt die Erfordernisse des Städtebaus gemäß § 8<br />

Abs. 1 S. 2, § 6 Abs. 2 S. 1 LuftVG in angemessener Weise. Nach Abwägung der vorgetra-<br />

genen und ermittelten städtebaulichen und sonstigen kommunalen Belange steht fest, dass<br />

auch im Einzelfall auftretende Beeinträchtigungen der kommunalen Selbstverwaltungsgaran-<br />

tie aus Art. 28 Abs. 2 S. 1 GG, Art 137 Abs. 3 HV durch höherrangige öffentliche Interessen<br />

am planfestgestellten <strong>Ausbau</strong> des Verkehrsflughafens <strong>Frankfurt</strong> <strong>Main</strong> gerechtfertigt sind.<br />

Die Planfeststellungsbehörde hat der Auslegung des Planes, § 10 Abs. 2 Nr. 1 LuftVG i.V.m.<br />

§ 73 Abs. 1 HVwVfG, die Lärmkontur eines äquivalenten Dauerschallpegels Leq(3) von 50<br />

dB(A) am Tag und eines äquivalenten Dauerschallpegels Leq(3) von 45 dB(A) in der Nacht<br />

zugrunde gelegt. Daneben sind zur Bestimmung des Auslegungsgebietes die vorhabensbe-<br />

dingten Auswirkungen durch Luftschadstoffe, den Bauschutzbereich sowie potentielle Betrof-<br />

fenheiten durch naturschutz- und forstrechtliche Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen berück-<br />

sichtigt worden. Durch die Bestimmung des Auslegungsgebietes sind alle für die Entschei-<br />

dung erheblichen Auswirkungen des zur Planfeststellung nachgesuchten Vorhabens erfasst<br />

worden. Die im Auswirkungsbereich des Vorhabens gelegenen Gemeinden sind am Verfah-<br />

ren beteiligt worden. Ihnen ist Gelegenheit zur Abgabe von Stellungnahmen und zur Erhe-<br />

bung von Einwendungen gegeben worden.<br />

Die Gemeinden haben von ihrem Beteiligungsrecht umfassend Gebrauch gemacht. Die<br />

nachfolgend aufgeführten Städte und Gemeinden haben eine Einschränkung der kommuna-<br />

len Selbstverwaltungsgarantie aus Art. 28 Abs. 2 S. 1 GG, Art 137 Abs. 3 HV bzw. eine Be-<br />

einträchtigung ihrer kommunalen Belange durch das planfestgestellte Vorhaben geltend ge-<br />

macht.<br />

Es handelt sich im Rahmen der ersten Öffentlichkeitsbeteiligung um<br />

- die Städte Alzenau, Darmstadt, Dieburg, Dietzenbach, Dreieich, Eppstein, Flörsheim<br />

am <strong>Main</strong>, Gelnhausen, Griesheim, Groß-Gerau, Hanau, Hattersheim am <strong>Main</strong>, Heu-<br />

senstamm, Hochheim am <strong>Main</strong>, Hofheim am Taunus, Ingelheim am Rhein, Karben,<br />

Kelsterbach, Königstein im Taunus, Langen, Langenselbold, Lorsch, <strong>Main</strong>tal, <strong>Main</strong>z,<br />

Mörfelden-Walldorf, Mühlheim am <strong>Main</strong>, Neu-Isenburg, Niederdorfelden, Obertshau-<br />

sen, Offenbach am <strong>Main</strong>, Pfungstadt, Raunheim, Reinheim, Riedstadt, Rodgau, Rö-

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