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Planfeststellungsbeschluss Ausbau Flughafen Frankfurt/Main v ...

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<strong>Planfeststellungsbeschluss</strong><br />

<strong>Ausbau</strong> <strong>Flughafen</strong> <strong>Frankfurt</strong> <strong>Main</strong><br />

- 2145 -<br />

C Entscheidungsgründe<br />

III Materielles Recht<br />

stationen zur Überwachung der Luftqualität. Danach sollten Probenahmestellen für Messun-<br />

gen zum Schutz der menschlichen Gesundheit dort aufgestellt werden, wo „die höchsten<br />

Konzentrationen auftreten, denen die Bevölkerung (…) über einen im Verhältnis zur Mitte-<br />

lungszeit der betreffenden Grenzwerte signifikanten Zeitraum ausgesetzt sein wird und Da-<br />

ten (…) gewonnen werden, die für die Exposition der Bevölkerung im Allgemeinen repräsen-<br />

tativ sind“. Diese Formulierung wird im Wesentlichen von der Umsetzungsvorschrift in Anla-<br />

ge 2 Abs. I a) der 22. BImSchV übernommen. Die großräumigen Standortkriterien verdeutli-<br />

chen, dass wesentliches Kriterium für die Wahl der Probenahmestellen die Dauer der Expo-<br />

sition der Bevölkerung ist, die mit dem Mittelungszeitraum der jeweiligen Grenzwerte korres-<br />

pondiert. Auch dem Mess- und Beurteilungsprogramm der TA Luft liegt einen ähnliche Kon-<br />

zeption zugrunde. Insoweit bestimmt Nr. 4.6.2.6 der TA Luft, dass „innerhalb des Beurtei-<br />

lungsgebiets die Beurteilungspunkte (…) so festzulegen sind, dass eine Beurteilung der Ge-<br />

samtbelastung an den Punkten mit mutmaßlich höchster relevanter Belastung für dort nicht<br />

nur vorübergehend exponierte Schutzgüter auch nach Einschätzung der zuständigen Behör-<br />

de ermöglicht wird“ (so auch das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 26.05.2004 -<br />

BVerwG 9 A 6.03-). Die Bereiche auf dem <strong>Flughafen</strong>gelände mit den maximalen Jahresmit-<br />

telwerten von 61 µg NO2/m 3 bzw. 73 µg NO2/m 3 erreichen diese im Zeitraum von einem Ka-<br />

lenderjahr gemessene Signifikanzschwelle nicht. Fluggäste und Besucher des <strong>Flughafen</strong>s<br />

sind der Schadstoffbelastung typischerweise lediglich vorübergehend ausgesetzt, da sie sich<br />

nicht über eine im Verhältnis zu einem Jahr signifikante Zeitspanne auf dem <strong>Flughafen</strong>ge-<br />

lände aufhalten.<br />

Arbeitnehmer auf dem <strong>Flughafen</strong>gelände sind vom Schutzzweck der Vorschriften des Luft-<br />

reinhalterechts von vornherein nicht erfasst. In den Anwendungsbereich der Luftqualitäts-<br />

richtlinien und der 22. BImSchV fällt lediglich die Qualität der Umgebungsluft (Außenluft). Die<br />

Luftqualität an Arbeitsplätzen ist nach der Legaldefinition der „Luft“ in Art. 2 Nr. 1 der Richtli-<br />

nie 96/62/EG davon ausdrücklich ausgenommen. Insoweit genießt das Arbeitsschutzrecht<br />

Vorrang.<br />

Der Umstand, dass auf dem Gelände des <strong>Flughafen</strong>s <strong>Frankfurt</strong> <strong>Main</strong> im Planungsfall Belas-<br />

tungsspitzen den über das Kalenderjahr gemittelten Immissionsgrenzwert für NO2 von 40<br />

µg/m³ überschreiten können, steht somit der Planfeststellung des <strong>Ausbau</strong>vorhabens nicht<br />

entgegen.

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