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Planfeststellungsbeschluss Ausbau Flughafen Frankfurt/Main v ...

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<strong>Planfeststellungsbeschluss</strong><br />

<strong>Ausbau</strong> <strong>Flughafen</strong> <strong>Frankfurt</strong> <strong>Main</strong><br />

- 2270 -<br />

C Entscheidungsgründe<br />

III Materielles Recht<br />

zur 14. Maßgabe: Durch Nebenbestimmungen ist sichergestellt, dass Beeinträchtigungen<br />

der Qualität und Quantität des Grundwasser auf das unbedingt notwendige Maß reduziert<br />

werden.<br />

zur 15. Maßgabe: Durch die Entwässerungsmaßnahmen werden Beeinträchtigungen von<br />

Oberflächengewässern vermieden. In diesem Zusammenhang ist sogar sichergestellt wor-<br />

den, dass das Gewässersystem Hengstbach/Gundbach/Schwarzbach in Zukunft nicht beein-<br />

trächtigt wird.<br />

zur 16. Maßgabe: Die Luftverkehrssicherheit ist gegeben. Die Hindernisfreiheit kann insbe-<br />

sondere unter Berücksichtigung der Verlagerung des Ticona-Werkes sowie des auf dem<br />

gegenwärtigen Gelände der Firma Ticona befindlichen Ethylenverdichters einschließlich der<br />

zugehörigen Fackel (vgl. Verträge zwischen der Vorhabensträgerin und der Ticona GmbH<br />

vom 12.06.2007 sowie zwischen der Vorhabensträgerin und der Infraserv GmbH & Co.<br />

Höchst KG vom 01.10.2007) gewährleistet werden. Das festgestellte Vogelschlagrisiko birgt<br />

keine Gefahren für die Luftverkehrssicherheit. Zur weiteren Minimierung des potentiellen<br />

Risikos von Vogelschlägen dienen die Auflagen unter A XI 2.1. Durch die verfügten Auflagen<br />

sowie durch das bereits bestehende Vogelschlagmanagement der Vorhabensträgerin wird<br />

zusätzlich den in den Richtlinien zur Verhütung von Vogelschlägen im Luftverkehr des<br />

BMVBS vom 13.02.1974 einschließlich des Nachtrages vom 03.04.1986, den im Anhang 14<br />

zum ICAO-Abkommen, vierte Ausgabe vom Juli 2004, Band 1, Ziffer 9.4 sowie den im Air-<br />

port Services Manual der ICAO, Teil 3, 3. Auflage 1991 niedergelegten Empfehlungen Rech-<br />

nung getragen<br />

Zu den drei speziellen Maßgaben für die Nordwestvariante ist Folgendes auszuführen:<br />

zur 1. Maßgabe: Die Maßgabe hat sich durch Verlagerung des Ticona-Werkes sowie des auf<br />

dem gegenwärtigen Gelände der Firma Ticona befindlichen Ethylenverdichters einschließlich<br />

der zugehörigen Fackel erledigt.<br />

zur 2. Maßgabe: Die Vorhabensträgerin als Eigentümerin der Gewerbeflächen des ehemali-<br />

gen Caltex-Geländes betreibt von sich aus die Vermarktung des Geländes.<br />

zur 3. Maßgabe: Entsprechend der Maßgabe werden die Verkabelungen möglichst in vor-<br />

handenen Straßen und Wegen oder in Zusammenhang mit der Errichtung der Landebahn<br />

neu zu schaffenden Waldschneisen verlegt.<br />

Entgegen zahlreichen Einwendungen bedurfte es gemäß § 18 Abs. 2 HLPG keiner Durch-<br />

führung eines erneuten Raumordnungsverfahrens, da die Beurteilung der Raumverträglich-

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