08.01.2013 Aufrufe

Planfeststellungsbeschluss Ausbau Flughafen Frankfurt/Main v ...

Planfeststellungsbeschluss Ausbau Flughafen Frankfurt/Main v ...

Planfeststellungsbeschluss Ausbau Flughafen Frankfurt/Main v ...

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

<strong>Planfeststellungsbeschluss</strong><br />

<strong>Ausbau</strong> <strong>Flughafen</strong> <strong>Frankfurt</strong> <strong>Main</strong><br />

- 2268 -<br />

C Entscheidungsgründe<br />

III Materielles Recht<br />

zur 3. Maßgabe: Der <strong>Flughafen</strong> <strong>Frankfurt</strong> <strong>Main</strong> wird auch nach Realisierung der planfestge-<br />

stellten <strong>Ausbau</strong>maßnahmen im öffentlichen Personennah- und -fernverkehr ausreichend<br />

angebunden sein. Zudem wird von einer Realisierung der Regionaltangente <strong>Frankfurt</strong>-West<br />

bis 2020 ausgegangen (vgl. Ausführungen unter C III 4.9).<br />

zur 4. Maßgabe: Durch die planfestgestellten Folgemaßnahmen der landseitigen Erschlie-<br />

ßung ist sichergestellt, dass die durch das Vorhaben unterbrochenen Verkehrs- und Wege-<br />

beziehungen wiederhergestellt werden.<br />

zur 5. Maßgabe: Die vom <strong>Flughafen</strong> ausgehenden Lärmemissionen werden mittels aktiver<br />

und passiver Schallschutzmaßnahmen begrenzt. Dabei sind, der Maßgabe entsprechend,<br />

alle möglichen Maßnahmen von der Planfeststellungsbehörde einbezogen worden. Die an-<br />

geordneten betrieblichen Regelungen stellen sicher, dass gemäß der gesetzlichen Gewich-<br />

tungsvorgabe des § 29b Abs. 1 S. 2 LuftVG auf die Nachtruhe der Bevölkerung in besonde-<br />

rem Maße Rücksicht genommen wird. Die Kombination aus Bewegungskontingentierung für<br />

die Gesamtnacht zwischen 22.00 Uhr und 06.00 Uhr und der auf das Kontingent anzurech-<br />

nenden Bewegungshöchstgrenze in der so genannten „Mediationsnacht“ zwischen 23.00<br />

Uhr und 05.00 Uhr gewährleistet, dass – abgestuft nach der Schutzbedürftigkeit in dem je-<br />

weiligen Nachtzeitraum – das zur Wahrnehmung der Verkehrsfunktion des <strong>Flughafen</strong>s uner-<br />

lässliche Maß nächtlicher Flugaktivitäten nicht überschritten wird. Darüber hinaus greifen die<br />

Regelungen des Gesetzes zum Schutz gegen Fluglärm (FluglärmG) in der Fassung von<br />

Art. 1 des Gesetzes zur Verbesserung des Schutzes vor Fluglärm in der Umgebung von<br />

Flugplätzen vom 01.06.2007 (BGBl. I, S. 986), die durch die in diesem Beschluss getroffenen<br />

Auflagen zu passivem Schallschutz, Entschädigungen und Übernahmeansprüchen ergänzt<br />

werden. In der Gesamtschau wird hierdurch gewährleistet, dass unzumutbare Lärmbelas-<br />

tungen durch flugbetriebsbedingten Lärm, auch in der Zusammenschau mit anderen Lärm-<br />

quellen, in der Umgebung des <strong>Flughafen</strong>s nicht entstehen oder ihnen abgeholfen wird.<br />

zur 6. Maßgabe: Im Rahmen der Luftreinhalteplanung werden die erforderlichen Maßnah-<br />

men zur dauerhaften Verminderung von Luftverunreinigungen festgelegt, die nach Maßgabe<br />

des § 47 Abs. 4 S. 1 BImSchG entsprechend des Verursacheranteils unter Beachtung des<br />

Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit gegen alle Emittenten zu richten sind.<br />

zur 7. Maßgabe: Beeinträchtigungen durch Überflüge in niedrigen Höhen sind durch die La-<br />

ge der Landebahn auf ein Mindestmaß begrenzt worden. Den Auswirkungen auf die Bewoh-<br />

ner und Beschäftigten ist im Rahmen der Abwägung Rechnung getragen worden.

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!