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Planfeststellungsbeschluss Ausbau Flughafen Frankfurt/Main v ...

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<strong>Planfeststellungsbeschluss</strong><br />

<strong>Ausbau</strong> <strong>Flughafen</strong> <strong>Frankfurt</strong> <strong>Main</strong><br />

- 2263 -<br />

C Entscheidungsgründe<br />

III Materielles Recht<br />

nen“ ausgewiesene Fläche von ca. 3,2 ha. Das sind 0,08 % von insgesamt ca. 4.262 ha der<br />

im Regionalplan Südhessen 2000 ausgewiesenen „Bereiche für besondere Klimafunktionen“.<br />

Die klimarelevanten Flächen sind jedoch wesentlich umfangreicher, da im überwiegenden<br />

Teil der als „Bereiche für den Schutz oberirdischer Gewässer“ und „Bereiche für Schutz und<br />

Entwicklung von Natur und Landschaft“ ausgewiesenen unbewaldeten Talräume der Mittel-<br />

gebirge auf die Ausweisung von „Bereichen für besondere Klimafunktionen“ verzichtet wor-<br />

den ist (Begründung zu Ziff. 3.4), so dass die insgesamt zugunsten des Klimaschutzes gesi-<br />

cherten Flächen deutlich größer sind.<br />

15.2.3.3 Abweichung von Zielen der Raumordnung – „Bereich für Landschafts-<br />

nutzung und -pflege“<br />

Unter raumordnerischen Gesichtspunkten ist eine Abweichung von den Zielen der Raumord-<br />

nung hinsichtlich der im Regionalplan als „Bereich für Landschaftsnutzung und -pflege“ dar-<br />

gestellten Flächen, die durch die Maßnahmen GG 7 Langenau/Nonnenau im Umfang von<br />

ca. 44,4 ha, GG 322 Rockenwörth/Rauchenau im Umfang von ca. 38,7 ha, HU 38 Ronne-<br />

burg im Umfang von ca. 6,5 ha sowie HU 40 Domäne Hundsrück im Umfang von ca. 64,3 ha<br />

und OF 59 Egelsbach im Umfang von ca. 5,3 ha in Anspruch genommen werden, vertretbar.<br />

Ziel der Festlegungen in den „Bereichen für Landschaftsnutzung und -pflege“ ist laut dem<br />

RPS 2000 die Erhaltung und Entwicklung von Freiraumfunktionen und das Offenhalten der<br />

Landschaft (Ziff. 3.5). Ausnahmsweise dürfen nach Ziffer 3.5-2 und Ziffer 10.2-15 Flächen in<br />

geringem Umfang (weniger als 5 ha) für Aufforstungsmaßnahmen in Anspruch genommen<br />

werden. Aus Ziffer 10.2-15 kann jedoch abgeleitet werden, dass, eine Einzelfallprüfung vor-<br />

ausgesetzt, in einem landesplanerischen Verfahren grundsätzlich die Vereinbarkeit größerer<br />

Aufforstungsmaßnahmen mit den „Bereichen für Landschaftsnutzung und -pflege“ hergestellt<br />

werden kann.<br />

Bei den Ersatzaufforstungsmaßnahmen GG 7, GG 322 und HU 40 handelt es sich fast aus-<br />

schließlich um die Anpflanzung von Auwald und Parkwald, die zu einer Aufwertung der Flä-<br />

chen und zu einer Wiederherstellung ursprünglich vorhandener Wälder am Rhein und am<br />

Steinaubach führen. Die Ersatzaufforstungsmaßnahmen HU 38 und OF 59 sehen dagegen<br />

insbesondere die Anpflanzung von Laub-(Misch-)Wald vor. Insgesamt wird die Funktion des<br />

„Bereichs für Landschaftsnutzung und -pflege“ durch diese Maßnahmen weder qualitativ<br />

noch quantitativ so stark beeinträchtigt, dass die Zielfestlegung und die damit verfolgten Zie-<br />

le in Frage gestellt werden. Die Abweichung ist aus Sicht der Planfeststellungsbehörde des-<br />

halb mit einer geordneten raumordnerischen Entwicklung vereinbar.

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