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Planfeststellungsbeschluss Ausbau Flughafen Frankfurt/Main v ...

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<strong>Planfeststellungsbeschluss</strong><br />

<strong>Ausbau</strong> <strong>Flughafen</strong> <strong>Frankfurt</strong> <strong>Main</strong><br />

15.2.2.12 OF 59 Egelsbach<br />

- 2260 -<br />

C Entscheidungsgründe<br />

III Materielles Recht<br />

Zur Herstellung der Vereinbarkeit der Ersatzaufforstungsmaßnahmen auf der Fläche „OF 59<br />

Egelsbach“ (ca. 34,6 ha) mit den Zielfestlegungen „Bereich für die Landwirtschaft“ sowie<br />

„Bereich für Landschaftsnutzung und -pflege“ und „Bereich für die Grundwassersicherung“ ist<br />

eine Zielabweichungsentscheidung notwendig.<br />

Die für die Realisierung der Maßnahme notwendige Fläche ist im Regionalplan mit ca.<br />

29,3 ha als „Bereich für die Landwirtschaft“ und ca. 5,3 ha als „Bereich für Landschaftsnut-<br />

zung und -pflege“ ausgewiesen. Die Fläche wird zudem vollständig durch einen „Regionalen<br />

Grünzug“ und auf fast der gesamten Fläche (ca. 33,5 ha) durch einen „Bereich für die Grund-<br />

wassersicherung“ überlagert.<br />

Nach Ziffer 10.1-13 ist der „Bereich für die Landwirtschaft“ der landwirtschaftlichen Boden-<br />

nutzung vorbehalten. Auf diesen Flächen hat sie Vorrang vor anderen Nutzungsansprüchen.<br />

Eine Aufforstung dieser Flächen widerspricht somit den regionalplanerischen Zielfestlegun-<br />

gen (Ziff. 10.1), weswegen eine Vereinbarkeit mit den Raumordnungszielen, wie auch für<br />

den „Bereich für Landschaftsnutzung und -pflege“, nur durch eine Zielabweichungsentschei-<br />

dung herbeizuführen ist. Zwar stehen Aufforstungsmaßnahmen den Zielfestlegungen der<br />

„Bereiche für Landschaftsnutzung und -pflege“ nicht grundsätzlich entgegen, für Aufforstun-<br />

gen von mehr als 5 ha ist jedoch ein landesplanerisches Verfahren durchzuführen (Ziff. 10.2-<br />

15).<br />

Die Ersatzaufforstungsmaßnahmen, die über die Kompensation von Waldflächen hinaus<br />

auch der Sicherung des Freiraumes dienen, sind mit den Zielfestlegungen eines „Regionalen<br />

Grünzugs“ im Regionalplan (Ziff. 3.1) vereinbar. Erhebliche Veränderungen der klimatischen<br />

Verhältnisse durch die Maßnahmen sind nicht zu erwarten.<br />

Grundsätzlich ist auch die Vereinbarkeit von Aufforstungsmaßnahmen mit den Zielfestlegun-<br />

gen für den „Bereich für die Grundwassersicherung“ möglich (Ziff. 4.1). Allerdings bedarf es<br />

gemäß der Festlegung in Ziffer 10.2-15 des Regionalplans für Aufforstungen von mehr als<br />

5 ha im „Bereich für die Grundwassersicherung“ eines landesplanerischen Verfahrens.<br />

15.2.3 Zielabweichungsentscheidung<br />

Entsprechend den Ausführungen in Kapitel 15.2.2 stehen einzelne geplante forstrechtliche<br />

Ersatzmaßnahmen auf den hierfür vorgesehenen Flächen nicht im Einklang mit den Zielen<br />

des RPS 2000 – für sie ist ein Zielabweichungsverfahren notwendig. Eine Abweichung vom<br />

Regionalplan kann gemäß § 9 Abs. 1 S. 1 LuftVG i. V. m. § 12 Abs. 3 S. 1 HLPG zugelassen

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